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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag der J in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Februar 1989, Zl. MA 63-R 187/88, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juni 1994 wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Februar 1989, mit welchem ihr im Instanzenzug eine ihr zustehende Konzession für das Taxi-Gewerbe entzogen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 5. Juli 1994 zugestellt. Mit an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichtetem Schriftsatz vom 19. Juli 1994 (beim Bundesminister eingelangt am 20. Juli 1994) stellte die Antragstellerin das Ersuchen, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof im Fall des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bei der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in die zufolge der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann, wenn die fristwahrende Eingabe an die zuständige Behörde gerichtet ist. Wird sie bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Schriftsatz innerhalb der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Slg. N.F. Nr. 9563/A).
Im vorliegenden Fall war mit Rücksicht auf die am 5. Juli 1994 erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesminsiters für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juni 1994, mit welchem die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG bereits im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Antrages beim (unzuständigen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 20. Juli 1994 abgelaufen.
Soweit der ausdrücklich an das "Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung überhaupt als ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag verstanden werden kann, erweist er sich somit schon wegen Versäumung der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG als unzulässig. Er war daher nach dieser Gesetzesstelle zurückzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030241.X00Im RIS seit
24.01.2001