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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §29;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1994, Zl. IV-218.777-FRB/94, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Beschluß vom 29. Juni 1994, B 1197/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab. Mit dem weiteren Beschluß vom 18. August 1994 trat er sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit hg. Verfügung vom 29. August 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, unter anderem eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres (§ 29 VwGG) beizubringen. Mit Schriftsatz vom 21. September 1994 legte der Beschwerdeführer als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift seines Vertreters aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes anzusehen, sodaß der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht nachgekommen ist.
Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0274).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180543.X00Im RIS seit
20.11.2000