TE Vwgh Beschluss 1994/10/6 94/16/0194

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §311;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 5. Juli 1993 (Freigabe in eventu Abfertigung einer gemäß § 111 ZollG einstweilig niedergelegten Ware) den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Vorbringen der ausdrücklich auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde ist unter anderem folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer habe am 5. Juli 1993 den Antrag gestellt, das einstweilig niedergelegte Gerät freizugeben, in eventu abzufertigen. Mit Schreiben des Zollamtes Kiefersfelden vom 8. Juli 1993 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß für sein Anliegen eine fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich sei. Am 1. Februar 1994 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 311 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 5. Juli 1993 auf die Abgabenbehörde II. Instanz. Dieser Antrag sei am 3. Februar 1994 postamtlich aufgegeben worden.

Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer am 4. März 1994 mitgeteilt, den Devolutionsantrag als Berufung gegen die Erledigung des Zollamtes vom 8. Juli 1993 zu werten; das Zollamt sei angewiesen worden, über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Tatsächlich sei am 12. April 1994 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung ergangen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde einen unerledigten Sachantrag voraus. Nach Erlassung eines Bescheides ist eine Beschwerde, die zu einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führen könnte, auch dann unzulässig, wenn nicht fristgerecht entschieden worden sein sollte. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, daß überhaupt nicht entschieden wurde (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 195 letzter Absatz und 196 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sein Antrag über Veranlassung der belangten Behörde ohnehin einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt wurde, erweist sich die erhobene Säumnisbeschwerde unbeschadet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer diese Erledigung (Berufungsvorentscheidung) als rechtswidrig erachtet - als unzulässig und war daher wegen mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160194.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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