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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Die bekämpfte Baubewilligung erfolgte auf einem Grundstück, welches - rechtmäßig - als Betriebsbaugebiet gewidmet ist (vgl. V195/91, E v 10.06.92). Die beschwerdeführenden Anrainer tun nicht dar (und es bietet sich auch sonst kein Anhaltspunkt in diese Richtung), daß das bewilligte Bauwerk in einer grob fehlerhaften Weise mit der Widmungsart Betriebsbaugebiet als solcher nicht in Einklang steht. Abweisung der Beschwerde.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1988 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Zell am Pettenfirst (OÖ) dem Bauwerber J K die Bewilligung zur Errichtung einer Tischlereiwerkstätte mit Wohnung und Wagenremise auf dem Grundstück Nr. 990/3, EZ 469, KG Zell am Pettenfirst. Die von den Beschwerdeführern als Anrainer dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat mit dem im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung des Baubewilligungsbescheides wegen Verfahrensmängeln durch die Vorstellungsbehörde) erlassenen Bescheid vom 22. November 1989 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Mai 1990 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat am 22. Juni 1991 aus Anlaß dieses Beschwerdefalles beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zell am Pettenfirst in der Fassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 33 vom 16. Dezember 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Juli bis 14. August 1987, von Amts wegen zu prüfen, soweit der Plan das am südwestlichen Ende des Dorfgebietes der Ortschaft Hochrain gelegene Betriebsbaugebiet betrifft.
Mit Erkenntnis vom 10. Juni 1992, V195/91, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Verordnung im genannten Umfang nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Aus dem soeben genannten Erkenntnis ergibt sich, daß die Behauptung der Beschwerdeführer, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, nicht zutrifft.
Die Beschwerdeführer behaupten darüber hinaus, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt worden zu sein, daß das in der Bauverhandlung erörterte Bauprojekt keine Spritzlackieranlage umfaßt habe, das Bauvorhaben sei wegen der gegenüber dem ursprünglichen Bauprojekt liegenden Erweiterung "nicht genehmigungsfähig" gewesen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn schließlich ein anderer Bau bewilligt werde als jenes Vorhaben, welches Grundlage für die Flächenwidmungsplanänderung gewesen sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Die bekämpfte Baubewilligung erfolgte auf einem Grundstück, welches - rechtmäßig - als Betriebsbaugebiet gewidmet ist. Die Beschwerdeführer tun nicht dar (und es bietet sich auch sonst kein Anhaltspunkt in diese Richtung), daß das bewilligte Bauwerk in einer - für eine allfällige Verfassungswidrigkeit erforderlichen - grob fehlerhaften Weise mit der Widmungsart Betriebsbaugebiet als solcher nicht in Einklang steht. Ob früher nur die Errichtung eines durch seinen Verwendungszweck die Nachbarschaft weniger störenden Gebäudes beabsichtigt war, ist in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich - ohne Belang.
Wenn in der Beschwerde schließlich behauptet wird, die belangte Behörde sei vom Akteninhalt leichtfertig abgegangen bzw. sie habe diesen überhaupt völlig außer Acht gelassen und demzufolge auch eine entsprechende Ermittlungstätigkeit vollständig unterlassen, dann stellt dies eine nicht näher substantiierte, in der Folge auch nicht untermauerte Behauptung dar.
Da auch sonst kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Behörde Willkür geübt hätte, liegt der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
2. Da auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht hervorgekommen ist und - wie bereits oben ausgeführt - eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nicht stattgefunden hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
Schlagworte
Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B775.1990Dokumentnummer
JFT_10079390_90B00775_00