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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der B-GesmbH in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. Juli 1994, Zl. Jv 1990-33/94, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. September 1994 wurde der Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung eines Mangels zurückgestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Die Beschwerdeführerin nahm zwar innerhalb der ihr zur Verbesserung gesetzten Frist die erforderliche Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde mittels Ergänzungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor, legte jedoch die an sie zurückgestellte Beschwerde einschließlich der Beilagen nicht wieder vor.
Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen, was die Fiktion der Rückziehung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht ausschließt. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160185.X00Im RIS seit
20.11.2000