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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juli 1994, Zl. 100.557/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. Juli 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der am 3. Mai 1993 gestellte Sichtvermerksantrag sei als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten. Nach ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin am 23. Februar 1993 mit einem Touristensichtvermerk eingereist und halte sich seither im Bundesgebiet auf. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der illegalen Zuwanderung überwiege die Auswirkungen der Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin am 23. Februar 1993 mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und sich seither im Bundesgebiet aufhalte, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Ausgehend von dieser Feststellung ist im Fall der Beschwerdeführerin der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 (erster Fall) FrG erfüllt, weil die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes in Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen ist und einen gemäß dem FrG notwendigen Sichtvermerk ersetzt, zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293, wonach ein nahtloses Anschließen des beantragten Sichtvermerkes an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes zur Erfüllung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht erforderlich ist). Das Vorliegen dieses Sichtvermerkversagungsgrundes führt gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz.
Dazu kommt, daß gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Da die Beschwerdeführerin ihren gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu wertenden Antrag im Inland gestellt hat, hätte ihrem Antrag auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden können. Die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht anwendbar, weil sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Situation ihrer drei schulpflichtigen Kinder, ihre Stellung als Gesellschafterin und Gesamtprokuristin einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH mit Sitz in W und die Tatsache, daß ihrem Ehemann mit Bescheid vom 23. Jänner 1994 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 6. Jänner 1995 erteilt worden sei, zu berücksichtigen, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil bei Anwendung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kam (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, mwN).
3. Die Beschwerdeführerin meint, ihr hätte gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes ein Sichtvermerk erteilt werden können.
Dabei übersieht sie, daß die von ihr genannte Gesetzesstelle die Möglichkeit der Erteilung eines Sichtvermerkes trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes auf die Sichtververmerksversagungsgründe gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einschränkt. Die Beschwerdeführerin, bei der der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliegt, kann sich demnach nicht mit Erfolg auf § 10 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. berufen.
4. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 3 Abs. 1 Z. 2 Aufenthaltsgesetz räume ihr einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ein.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß im § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz leg. cit. auf die Ausschließungsgründe (§ 5 Abs. 1) verwiesen wird, bei deren Vorliegen die Erteilung der Bewilligung zu versagen ist. Da bei der Beschwerdeführerin ein solcher Ausschließungsgrund, nämlich der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliegt, kann schon deshalb der Hinweis auf § 3 Abs. 1 Z. 2 Aufenthaltsgesetz die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180640.X00Im RIS seit
20.11.2000