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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 1994, Zl. SD 478/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Ende 1990 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Er habe daraufhin einen Befreiungsschein erhalten und eine Beschäftigung angenommen. Im Dezember 1990 habe er unter Vorlage des Befreiungsscheines einen für 3 Jahre gültigen Sichtvermerk erhalten.
Nunmehr sei die Ehe des Beschwerdeführers für nichtig erklärt worden, weil sie nur zu dem Zwecke geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer zunächst eine Arbeitsbewilligung (Befreiungsschein) und eine Aufenthaltsbewilligung (Sichtvermerk) sowie den Familiennamen seiner Gattin zu verschaffen und in der Folge den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erleichtern. Die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei nie beabsichtigt gewesen und sei auch nie erfolgt.
Die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle einen Rechtsmißbrauch dar, der als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten sei. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugute hielte, daß er sich seit der Erteilung des Sichtvermerkes etwas mehr als 3 Jahre in Österreich aufhalte und in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne des § 19 FrG gegeben erachte, sei für ihn nichts zu gewinnen. Die Berechtigung zum Aufenthalt habe er auf die genannte verpönte Weise erlangt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Hinblick auf die sich aus seinem Fehlverhalten abzuleitende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Diese noch nicht sehr lange Dauer des Aufenthaltes in Österreich vermöge ein besonderes Maß an Integration nicht zu begründen. Den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher gegenüber den Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er die Ehe "zur Erlangung entsprechender Papiere im Bundesgebiet" eingegangen sei und diese nunmehr nichtig erklärt worden sei. Er meint jedoch, daß er zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe weder die österreichische Rechtsordnung gebrochen noch sich sonst irgendwie ungesetzlich verhalten habe, sodaß die Annahme, sein Aufenthalt gefährde auch in Zukunft - nach der nunmehrigen Nichtigerklärung dieser Ehe - die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, eine unzulässige Vermutung zu seinem Nachteil darstelle. Diese Vermutung sei durch sein bisheriges Verhalten nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 18 Abs. 1 FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 und § 20 leg. cit.) gestützt werden, wenn zwar - wie im Beschwerdefall - keiner der (demonstrativ aufgezählten) Tatbestände des § 18 Abs. 2 FrG verwirklicht ist, wohl aber das Gesamt(fehl)verhalten des betreffenden Fremden die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall das im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG relevante Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen erblickt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Fehlverhalten um eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG, welche die Annahme rechtfertigt, daß ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährde (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994).
Die Beschwerde hält das Aufenthaltsverbot im Grunde der §§ 19 und 20 FrG für unzulässig. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1990 im Bundesgebiet auf und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Es bestehe nach wie vor eine Lebensgemeinschaft.
Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zutreffend davon ausgegangen, daß das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift. Ein relevanter Eingriff in sein Familienleben ist damit jedoch nicht verbunden; dies aus folgenden Erwägungen:
Die im Ehenichtigkeitsurteil enthaltene Feststellung, eine eheliche Lebensgemeinschaft sei nie begründet worden, bleibt vom Beschwerdeführer unbekämpft.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer - wie dieser behauptet - zubilligen wollte, er lebe seit der Nichtigerklärung seiner Ehe mit seiner ehemaligen Ehefrau in Lebensgemeinschaft, so fiele dieser Umstand im Hinblick auf den seither verstrichenen erst kurzen Zeitraum nicht ins Gewicht.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die, sich aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers abzuleitende, erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei, ist nicht rechtswidrig.
Auch die im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Die belangte Behörde hat mit Recht der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der damit verbundenen Integration kein wesentliches Gewicht beigemessen, weil die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt wurde. Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei.
Die behauptete - erst knapp vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes aufgenommene - Lebensgemeinschaft vermag das Ergebnis dieser Abwägung nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180599.X00Im RIS seit
11.07.2001