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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der I-GesmbH & CO KG in U, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juli 1994, betreffend Aufhebung eines Bescheides, gemäß § 299 Abs. 2 BAO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. September 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Behebung diverser, seiner Beschwerdeschrift anhaftender Mängel aufgefordert. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG), weiters das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und schließlich ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG); dies deshalb, weil die Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde neben einer Verweisung auf den angefochtenen Bescheid im wesentlichen nur Rechtsausführungen enthält, der Beschwerdepunkt überhaupt nicht mit der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit dargestellt und das Beschwerdebegehren unter Verwendung des Wortes "bzw."
alternativ auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautete.
Der Beschwerdeführer nahm zwar innerhalb der gesetzten Frist eine Behebung der übrigen Mängel seiner Beschwerde vor, ging jedoch auf die oben dargestellten drei Mängel mit keinem Wort ein.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen ist, was die Fiktion der Rückziehung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht ausschließt. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160189.X00Im RIS seit
20.11.2000