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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen die Finanzlandesdirektion für Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung vom 1. April 1992 (in einer Grunderwerbsteuerangelegenheit), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Gemäß § 27 VwGG läuft die Sechs-Monats-Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 VwGG ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist des § 27 leg. cit. abgelaufen ist.
Gemäß § 29 leg. cit. ist dann, wenn die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister ist, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister beizubringen.
Da der erhobenen Säumnisbeschwerde einerseits die gesetzlich notwendige Bescheinigung des Ablaufs der Beschwerdefrist und andererseits die im vorliegenden Fall für den Bundesminister für Finanzen erforderliche Beschwerdeausfertigung fehlten, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 28. Juli 1994, unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, den Fristablauf glaubhaft zu machen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorzulegen.
Innerhalb der Verbesserungsfrist legte der Beschwerdeführer folgende Urkunden vor:
a) eine nichtunterfertigte Ausfertigung der an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg gerichteten, mit 1. April 1992 datierten Berufung;
b) eine Kopie eines "Auszugs aus dem Postaufgabebuch" vom 2. April 1992, die keinerlei Absender nennt und
3 Aufgabevorgänge von Berufungen betrifft (eine an die BH Hallein sowie zwei an "FA SA"), wobei auch im Rahmen der näheren Bezeichnungen der betroffenen Berufungen der Name des Beschwerdeführers nicht vorkommt, sondern ausschließlich andere Namen bzw. Buchstabenkombinationen;
c) eine Kopie der Beschwerdeschrift, die keinerlei Unterschrift trägt.
Damit ist aber der Beschwerdeführer dem hg.
Verbesserungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen. Einerseits ist durch die vorgelegte Kopie eines Auszuges aus dem Postaufgabebuch keineswegs bescheinigt, daß die dort vermerkten Aufgabevorgänge die vom 1. April 1992 datierte Berufung des Beschwerdeführers an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg betrifft, hinsichtlich derer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet wird. Dazu kommt, daß die vorgelegte Urkunde schon gar nicht zur Bescheinigung des Umstandes hinreichen könnte, daß die Berufung überhaupt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg einlangte und wann (vgl. dazu den ganz ähnlich gelagerte Fälle betreffenden, jüngst ergangenen hg. Beschluß vom 18. August 1994, Zlen. 94/16/0128, 0129). Schließlich ist unter einer Ausfertigung der Beschwerde iS des § 29 VwGG - wie sich aus § 24 Abs. 2, erster Satz VwGG ergibt - nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 255 Abs. 4 referierte hg. Judikatur).
Da der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen ist, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160155.X00Im RIS seit
20.11.2000