TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/6 94/18/0631

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1994, Zl. 101.876/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 13 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr.466/1992, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen bis 20. Oktober 1993 gültigen Sichtvermerk gedeckt gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer den Aufenthaltsbewilligungsantrag gestellt habe (am 22. Oktober 1993), habe er sich bereits illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG komme somit zwingend die Regelung des § 6 Abs. 2 leg. cit. zur Anwendung, wonach die Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu beantragen sei. Auf die Berufungsausführungen sei nicht mehr einzugehen gewesen, weil der Antrag nicht gemäß den "formellen Bestimmungen" eingebracht worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

2. In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 22. Oktober 1993, also erst nach Ablauf der mit 20. Oktober 1993 befristeten Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall § 13 Abs. 1 AufG nicht zum Tragen komme, mithin der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 22. Oktober 1993 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz steht sohin mit der Rechtslage in Einklang.

3.1. Die dazu in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsrügen sind nicht zielführend.

Die angeblich von der Erstbehörde "gewährte Toleranz der fristgerechten Einbringung binnen 8 Tagen nach Ablauf der Frist" führt mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen "Spielraumes" nicht zu einer fristgemäßen Antragstellung des Beschwerdeführers. Eine solche hätte im Grunde des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG zur Voraussetzung gehabt, daß der Antrag spätestens "mit Ablauf der Geldungsdauer" der Aufenthaltsberechtigung (d.h. hier des Sichtvermerkes), also bis Ablauf des 20. Oktober 1993, gestellt worden wäre. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Frist versäumte - dem Beschwerdevorbringen zufolge eine verkehrsunfallbedingte schwere Verletzung mit anschließendem Krankenhausaufenthalt -, ist im Rahmen der Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne rechtliche Relevanz. Die in der Beschwerde geäußerte Vermutung über das Schicksal eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der besagten Antragsfrist geht damit ins Leere.

3.2. Schließlich führt auch die Verfahrensrüge betreffend die Nichtgewährung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde in bezug auf die Versäumung der Antragsfrist die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die laut Beschwerdeausführung bei Einräumung des Parteiengehörs erstatteten Hinweise auf die von der Erstbehörde "gewährte Toleranz" und die unfallbedingte Verhinderung an der Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Antragstellung hätten, wie sich aus 3.1. ergibt, zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180631.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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