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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Bundesland Wien vom 28. Juli 1994, Zl. SD 536/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der in Wien geboren sei, sich aber erst seit 1987 ständig in Österreich aufhalte und hier mit seiner Familie lebe, am 11. Oktober 1993 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer im Sommer 1993 mit einem Mittäter beschlossen habe, sein Einkommen durch Begehung von Pkw-Einbruchsdiebstählen aufzubessern, wobei die Absicht der beiden auf die Erbeutung von Autoradios gerichtet gewesen sei, um diese an verschiedene Abnehmer weiterzuveräußern. In nächtlichen Streifzügen hätten die beiden Männer insgesamt 13 Pkw-Einbrüche verübt, indem sie mittels einer Axt die Dreieckfenster von abgestellten Fahrzeugen eingeschlagen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (2. Fall) verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbestritten. Er bekämpft die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter den Gesichtspunkten der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG, vermag jedoch keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG als zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten erachtete, zumal die Art des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers entgegen seiner Meinung durchaus die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründet erscheinen läßt. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, daß ihm ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, nichts zu ändern, weil die belangte Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte und an die Erwägungen nicht gebunden war, die das Gericht veranlaßten, die Strafe bedingt nachzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0031). Auch mit dem Einwand, daß es sich um die erste gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handle, ist für dessen Standpunkt nichts zu gewinnen, läßt doch das dieser Verurteilung zugrundeliegende Verhalten mit Rücksicht auf die Vielzahl der gegen fremdes Eigentum unternommenen Angriffe eine gefährliche kriminelle Neigung des Beschwerdeführers erkennen.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG aufgrund der Art und Schwere der strafbaren Handlungen den maßgeblichen, für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen ein die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes Gewicht beimaß, begegnet dies gleichfalls keinen Bedenken. Daß der Beschwerdeführer nunmehr - wie er behauptet - seit seiner Haftentlassung wieder einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe, womit sein Lebensunterhalt ausreichend sichergestellt sei, weshalb auch der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebene Wirkung nicht aberkannt worden sei, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer seit dem "Deliktszeitraum" nicht neuerlich strafbare Handlungen begangen hat, kommt in Anbetracht der Kürze der seither verstrichenen Zeit keinerlei Aussagekraft zu. Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine sämtlichen privaten Interessen festzustellen, fehlt die Relevanz, weil der Beschwerdeführer selbst nicht dartut, welche Interessen nicht berücksichtigt worden seien.
Somit läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180622.X00Im RIS seit
11.07.2001