TE Vwgh Beschluss 1994/10/6 94/16/0184

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des L in R, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. Februar 1994, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 11. Mai 1994, Zl. 94/01/0366-2, wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, diverse, seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben.

Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 1994 zugestellt.

Innerhalb der Verbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wodurch die Verbesserungsfrist unterbrochen wurde (§ 26 Abs. 3 Satz 3 VwGG).

Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1994 abgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Beschwerdeführer - wie sich aus seiner Eingabe vom 28. Juli 1994 ergibt - zugekommen. In letzterer Eingabe wiederholt der Beschwerdeführer (ohne neues Sachvorbringen) seinen Verfahrenshilfeantrag.

Mit der Zustellung des hg. Beschlusses vom 30. Juni 1994 begann für den Beschwerdeführer die Verbesserungsfrist neu zu laufen, wobei der neuerliche Verfahrenshilfeantrag (der mit hg. Beschluß vom 22. August 1994 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) diesen Fristlauf nicht mehr unterbrochen hat (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 191, letzter Absatz referierte hg. Judikatur).

Somit ist der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 11. Mai 1994 nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb die Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG eingreift, die Beschwerde als zurückgezogen gilt und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160184.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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