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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGG 1984 §30 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Rückzahlungsantrag vom 28. Juni 1983 (betreffend Pauschalgebühren), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juni 1993 an den Kostenbeamten des Exekutionsgerichtes Wien den Antrag, eine zum zweiten Mal im Abbuchungs- und Einziehungsverfahren entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von S 360,-- zurückzuzahlen.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über diesen Antrag geltend, wobei er die Meinung vertritt, daß ein Zuständigkeitsübergang im Falle der Säumigkeit betreffend einen Rückzahlungsantrag nicht vorgesehen ist.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Rückzahlung von Gebühren gemäß § 30 Abs. 3 GGG der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen hat. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid - also den Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz - ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Daraus ergibt sich aber, daß hinsichtlich von Rückzahlungsanträgen im Sinne des § 30 Abs. 3 GGG ein administrativer Instanzenzug besteht, der bis zum Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geht. Andererseits steht der Partei gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gemäß § 78 GOG zu (vgl. den Beschluß vom 17. Februar 1994, 93/16/0196, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer stand damit die Möglichkeit zu, durch Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz Abhilfe gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde zu suchen.
Da gemäß § 27 VwGG Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat, und weil es im vorliegenden Fall an dieser Prozeßvoraussetzung fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160183.X00Im RIS seit
24.10.2001