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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0199 94/16/0200 94/16/0201 94/16/0202Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des L in W, Greinergasse 6/12, gegen fünf Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, je vom 20. Juli 1994, und zwar
1.) Zl. GA 9-454/94, betreffend Stempelgebühr, 2.) Zl. GA 9-573/94, betreffend Stempelgebühr, 3.) Zl. GA 9-594/94, betreffend Stundung,
4.) Zl. GA 9-594/1/94, betreffend Aussetzung der Einhebung und 5.) Zl. GA 9-454/1/94, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheidausfertigungen folgendes:
Der Beschwerdeführer richtete am 7. Mai 1993 an die Sicherheitsdirektion Wien ein Ansuchen um Fristverlängerung betreffend eine Vereinsbildung. Da die Urkunde nicht gestempelt war, forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz Finanzamt) Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von S 120 an und nahm gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. Gebührenerhöhungen vor.
Mit der oben unter 1.) näher bezeichneten Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG wieder aufließ. Die belangte Behörde ging davon aus, die Eingabe vom 7. Mai 1993 erfülle alle Voraussetzungen der Gebührenpflicht.
Am 6. Juli 1993 richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt das Ansuchen um Stundung eines Abgabenbetrages. Da dieses Ansuchen nicht gestempelt war, wurde dafür vom Finanzamt gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG Eingabengebühr und gemäß § 9 Abs. 1 eine Gebührenerhöhung von S 60,-- festgesetzt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem oben unter 2.) näher bezeichneten Bescheid als unbegründet abgewieen, wobei die belangte Behörde betonte, daß auch Eingaben an Finanzbehörden der Gebührenpflicht unterlägen. Die gegenständliche Eingabe betreffe das Privatinteresse des Beschwerdeführers; die Gründe für ihre Überreichung seien irrelevant.
Das Stundungsansuchen vom 6. Juli 1993 selbst wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 mit der Begründung abgewiesen, die Einbringlichkeit der Summe erscheine gefährdet.
Die dagegen - mit dem Argument, die Gefährdung der Einbringlichkeit sei nicht vom Beschwerdeführer verschuldet - erhobene Berufung wurde mit dem oben unter 3.) näher bezeichneten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer selbst habe die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe bestätigt. Es sei nicht von Bedeutung, wodurch dieser Umstand verursacht worden sei. Es liege somit eine der wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zahlungserleichterung nicht vor.
Mit Bescheiden vom 25. Jänner 1994 und 8. Februar 1994 wies das Finanzamt je ein Ansuchen des Beschwerdeführers auf Aussetzung einer Gebühr gemäß § 212a BAO ab.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden mit den oben unter 4.) und 5.) näher bezeichneten Berufungsentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde wies jeweils darauf hin, daß betreffend die Gebühren, deren Aussetzung begehrt worden sei, bereits Rechtsmittelentscheidungen ergangen seien. Eine Aussetzung gemäß § 212a BAO setze aber ein noch offenes Rechtsmittelverfahren voraus.
Gegen die genannten fünf Bescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wobei der Beschwerdeführer den Sachverhaltselementen der Schilderung des Verwaltungsgeschehens substantiell nicht entgegentritt. Der Beschwerdeführer macht Rechtsverletzung durch "unsachgemäße Behandlung seiner Berufungen unter Billigung des gegen ihn wirkenden unzulässigen Zwanges unter den Bedingungen von Amtsmißbrauch und organisierter Rechtswidrigkeit" geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer unterstellt der Begründung der von ihm selbst vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide einen Inhalt, den sie gar nicht haben. Er vermeint nämlich, die Berufungsentscheidungen seien davon ausgegangen, er "wäre nicht durch Amtsmißbräuche, organisierte Rechtswidrigkeit und Folgen von Mißbräuchen staatlicher Gewalt an der Wahrnehmung und Ausübung der ihm zustehenden Berechtigungen und Ansprüche gehindert" worden.
Mit diesem Argument, das sich mit der konkreten Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidungen substantiell in keiner Weise näher auseinandersetzt, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung durch die angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage war die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu treffen.
Zufolge der Erledigung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens betreffend diverse, der Beschwerdeschrift anhaftende Mängel (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533, Abs. 4 referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160198.X00Im RIS seit
03.04.2001