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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 1994, Zl. SD 569/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 1992 mit einem Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist. Er sei damals der Meinung gewesen, daß ihn der unbefristete Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland auch zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtige. Daß er diesen angeblichen Irrtum in der Folge aber bemerkt habe, beweise der Umstand, daß er im Februar 1993 unter Vorlage einer Verpflichtungserklärung einer dritten Person um die Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht habe. Dieser Antrag sei in der Folge wieder zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer sei dennoch weiterhin illegal in Österreich geblieben. In der Folge sei er von der Erstbehörde wegen illegalen Aufenthaltes bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei auch daraufhin illegal in Österreich verblieben. Daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei unbestritten.
Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Von einem Eingriff im Sinne des § 19 FrG in sein Privat- und Familienleben könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Darüber hinaus sei ein solcher Eingriff aber schon allein im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt berechtigt sei, deshalb bereits bestraft worden und dennoch nicht bereit sei, Österreich zu verlassen, zur Verteidigung der Ordnung (konkret: Verteidigung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der diesen Bestimmungen zukomme) dringend geboten. Wenngleich keine Rede davon sein könne, daß sich der Beschwerdeführer in Österreich wohlverhalten habe, seien diese Umstände für die vorliegende Ausweisung nicht entscheidend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Für eine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG genügt der nichtrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen unbefristeten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Er sei der Auffassung gewesen, daß dieser auch in Österreich Gültigkeit habe. Dieser Irrtum rechtfertige in keiner Weise die Ausweisung.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des Fremden ist, daß er sich über die mit der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Vorschriften vor der Einreise vertraut macht. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf eine unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe bereits um eine Aufenthaltsbewilligung "im Ausland" angesucht, die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein derartiger Antrag die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zu ersetzen vermag (vgl. das Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583). Die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer sich
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zumindest seit September 1992 - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist somit nicht rechtswidrig.
Mit seinem Vorbringen, die Vorwürfe, daß er einen Gastgewerbebetrieb ohne Gewerbeberechtigung führe, illegal Ausländer beschäftige und die Sperrstunde nicht einhalte, dürften nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, weil diese Verfahren nicht abgeschlossen seien, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß diese Feststellungen
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wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - für die Ausweisung nicht entscheidend sind.
Nach den - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen im bekämpften Bescheid hält sich der Beschwerdeführer allein in Österreich auf. Diese Tatsache sowie der Umstand, daß jedenfalls der größte Teil des - ohnehin nicht allzu langen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein unerlaubter war, lassen die Annahme eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG nicht zu. Dies hat zur Folge, daß nicht mehr zu prüfen ist, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0213).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180608.X00Im RIS seit
20.11.2000