TE Vfgh Beschluss 2007/3/5 B212/07

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §64 Abs1, §73 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos mangelsfristgerechter Beantragung der Verfahrenshilfe einschließlich derBeigebung eines Rechtsanwaltes

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Dezember 2006, mit dem die Schubhaftbeschwerde des Einschreiters gemäß §83 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und "die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft vom 10.8.2004 bis zur Abschiebung ..." festgestellt wurde.

2. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §§35, 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird).

3. Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt; die Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde jedoch lediglich "im Umfang des §64 Z1 und 2 ZPO" beantragt.

Da aber nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B212.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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