TE Vwgh Beschluss 1994/10/10 94/20/0229

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Oktober 1993, Zl. 4.311.672/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, abgewiesen.

Nach der Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung am 23. September 1993 fand ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdevertreter statt, in dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben davon Kenntnis erlangt hat, daß bestimmte Vorfälle vom 20. Juli 1991 in Österreich (Teilnahme an einer Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in Salzburg), welche aus der Sicht des Beschwerdeführers für das Asylverfahren relevant wären, nicht Gegenstand des Asylverfahrens gewesen seien.

Der Beschwerdeführer stellte daher durch seinen Rechtsvertreter am 7. Oktober 1993 sowohl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer seinen Angaben unter "II. Beschwerdepunkte" zufolge in seinen gesetzlichen Rechten verletzt erachtet, nämlich "in seinem gesetzlichen Recht, daß das ihn betreffende Asylverfahren, Zl. 4.311.672/2-III/13/91, von der belangten Behörde wieder aufgenommen und im wieder aufgenommenen Asylverfahren ausgesprochen wird, daß Österreich dem Beschwerdeführer Asyl gewährt".

Nach den Beschwerdepunkten erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß das mit Bescheid vom 27. August 1993 abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen werde (und in diesem wieder aufgenommenen Verfahren eine positive Erledigung ergehe).

Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes ist daher der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VwGG zu prüfen.

Der Beschwerdeführer hat auch den Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1993, mit welchem seine Berufung im Verfahren über seinen Asylantrag abgewiesen worden war, mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Aufgrund dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/20/0207, der in diesem Verfahren bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Damit gehört der Bescheid, der das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer begehrt hat, abgeschlossen hat, nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Der Beschwerdeführer hat das Ziel, daß über seinen Asylantrag (unter Berücksichtigung der von ihm im Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Argumente) neuerlich entschieden wird, durch die Aufhebung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres im Asylverfahren erreicht. Das gegenständliche Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung versagt wurde, ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen.

Da die Bestimmung des § 56 VwGG dann nicht anwendbar ist, wenn die Klaglosstellung dadurch bewirkt wurde, daß der Verwaltungsgerichtshof einen anderen als den angefochtenen Bescheid (wie hier im Wiederaufnahmeverfahren jenen Bescheid, der das Verfahren abgeschlossen hat, dessen Wiederaufnahme begehrt wurde) aufgehoben hat, waren keine Kosten zuzusprechen (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Zl. 231, 232/67 und 37, 38/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200229.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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