TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/10 94/20/0661

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1994, Zl. 4.344.725/1-III/13/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Juli 1994 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tag, ihm Asyl zu gewähren, ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurück. Sie ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß aus der in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung ersichtlich sei, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer am 6. Juli 1994 übernommen worden sei, wonach sich der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung mit dem 20. Juli 1994 errechne. Die Berufung sei jedoch erst am 21.Juli 1994 eingebracht worden und aus diesem Grunde verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, "bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die gegenständliche Berufung nicht verspätet eingebracht" worden sei. Insoweit leide "der angefochtene Bescheid der belangten Behörde an inhaltlicher Rechtswidrigkeit". Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, die belangte Behörde habe "vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör gewährt". Sie habe dem Beschwerdeführer die Absicht, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, nicht zur Kenntnis gebracht und ihm hiezu auch keinerlei Gelegenheit gegeben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Er sei dadurch in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. Dieser Verfahrensverstoß sei entscheidungswesentlich, da er bei Wahrung des Parteiengehörs darlegen hätte können, daß die Berufung nicht verspätet eingebracht worden sei. Wegen Verletzung des Parteiengehörs leide der angefochtene Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG. Damit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündigung mit dieser.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am Mittwoch, 6. Juli 1994 zugestellt wurde, war die Berufung entweder beim Bundesasylamt oder beim Bundesminister für Inneres einzubringen und zwar längstens bis Mittwoch, den 20. Juli 1994 (§ 32 Abs. 2 AVG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Berufungsbehörde das Risiko der Aufhebung eines Bescheides, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält (vgl. als Beispiel für viele das Erkenntnis vom 25. Mai 1994, Zl. 94/20/0095 und die dort angegebene Judikatur). Dadurch, daß die belangte Behörde von der Einholung einer derartigen Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. von der Durchführung entsprechender Ermittlungen - deren Ergebnisse dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wären - nach der Darstellung des Beschwerdeführers abgesehen hat, hat sie - bei Zutreffen dieser Voraussetzung - ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG kann aber dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen oder darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1976, VwSlg. NF 9191/A u.v.a.). Aus dem oben bereits zitierten Beschwerdevorbringen läßt sich weder eine Bestreitung der von der belangten Behörde zugrundegelegten Daten (die für die Richtigkeit der Annahme der Verspätung sprechen) noch ein konkreter Umstand entnehmen, aus dem die Behauptung des Nichtvorliegens einer verspäteten Einbringung der Berufung hätte abgeleitet werden können.

Da sohin aus dem Inhalt der Beschwerde bereits ersichtlich ist, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200661.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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