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L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien;Norm
AVG §52 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1992, Zl. MD-VfR - N 5/92 und P 5/92, betreffend die Festsetzung von Sachverständigengebühren (mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. S, beide vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, und 3. B), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat am 25. März 1991 mit dem Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im Hause S-Gasse 14 einen Kaufvertrag abgeschlossen. Mit Verordnung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 23/1991, wurde das Gebiet, in dem diese Wohnung gelegen ist, zum Assanierungsgebiet gemäß § 1 Stadterneuerungsgesetz bestimmt. Eine grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages war bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (am 30. April 1991) nicht erfolgt. Am 5. Juni 1991 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Vertragspartner des angeführten Kaufvertrages einen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages gemäß § 9 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz. In der Folge wurde die Gutachterkommission gemäß § 1 des Gesetzes über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl. Nr. 22/1977 bestellt, am 20. August 1991 das Gutachten über die Angemessenheit des Kaufpreises erstattet und in der Folge wurden von den Mitgliedern der Gutachterkommission Kostennoten gelegt, in denen Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung, die Sitzung der Gutachterkommission und sonstige Kosten geltend gemacht wurden. Das Gutachten und die Kostennoten wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Vertragspartner zur Stellungnahme vorgelegt. Es wurde keine Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid vom 4. September 1991 genehmigte der Magistrat der Stadt Wien in Spruchpunkt I den am 25. März 1991 abgeschlossenen Kaufvertrag und schrieb in Spruchpunkt II der Beschwerdeführerin und ihrem Vertragspartner je zur Hälfte die aus Anlaß des Verfahrens erwachsenen Barauslagen in Höhe von S 41.488,80 vor. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid in Spruchpunkt II mit Bescheid der Landesregierung vom 15. November 1991 aufgehoben, da Barauslagen den Parteien eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 76 AVG immer erst dann vorgeschrieben werden könnten, wenn diese der Behörde erwachsen sind, d.h. daß die Behörde bereits Aufwendungen gemacht hat, daß sie also die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung bereits bezahlt hat. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1992 setzte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 3 des angeführten Landesgesetzes in Verbindung mit § 53a AVG die anläßlich der Genehmigung des angeführten Kaufvertrages aufgelaufenen Gebühren des Vorsitzenden und der Mitglieder der Gutachterkommission mit insgesamt S 41.488,80 fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Beschwerdeführerin gegen die in der Folge gemäß § 76 AVG erfolgte Vorschreibung von Barauslagen (in letzter Instanz der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Oktober 1992) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, die wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (Beschluß vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0314).
In der gegen den hier angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, "daß mir zur Hälfte der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von insgesamt S 41.488,80 welche aus den Sachverständigengebühren der Gutachterkommission, bestehend aus Herrn M, Frau S und Frau B erwuchsen, zu Unrecht auferlegt wurde".
Die Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 683/92-3, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten hat, ist aus folgenden Gründen mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen:
Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (vgl. in diesem Sinne auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen. Der Beschwerdeführerin kommt somit keine Beschwerdelegitimation zu.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Gebühren KostenVerfahrensrecht AVGMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050027.X00Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016