Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1994, Zl. BauR - 250475/8 - 1994 Ba/Vi, betreffend Enteignung von Grundflächen für den Umbau einer Bezirksstraße (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 20. September 1993 wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf das O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, unter mehreren Vorschreibungen die Bewilligung zum "Umbau der Lahrndorfer Bezirksstraße ... von km 2,922 bis km 3,105 links im Sinne der Kilometrierung im Gemeindegebiet von Garsten" erteilt. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Straßenprojekt erhobenen Einwendungen wurden "als unzulässig zurück- bzw. abgewiesen".
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0253, als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der
O.ö. Landesregierung vom 29. April 1994 wurde ausgesprochen, daß für diesen Straßenumbau insgesamt ca. 450 m2 Grundflächen aus dem Eigentum der Beschwerdeführerin einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses und der darauf befindlichen Anlagen für die mitbeteiligte Partei im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, Zl. B 1259/94-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975, über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner zu der im wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 60 Abs. 1 erster Satz des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 86/05/0163, und die darin zitierte Vorjudikatur) die Auffassung vertreten, daß im Enteignungsverfahren - abgesehen vom Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie von der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung - nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt sohin die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein. Die Beschwerdeführerin hat gar nicht behauptet, daß ihre von der Enteignung betroffenen Liegenschaften für die Verwirklichung des bescheidmäßig bewilligten Umbaues der Straße nicht notwendig seien. Auf die im ergänzenden Schriftsatz vorgebrachten Erwägungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vom 16. März 1993 hinsichtlich des Fahrbahnverlaufes und der Verlegung des Gehsteiges gemachten Vorschlag hatte die belangte Behörde in der Phase des Enteignungsverfahrens nicht mehr einzugehen, da dieser bereits in dem mit dem straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20. September 1993 abgeschlossenen Verfahren erörtert und auch in dem die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisenden, bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. März 1994 behandelt worden ist. Die Frage des Trassenverlaufes ist nach Maßgabe des § 13 des
O.ö. Straßengesetzes 1991 Aufgabe des straßenrechtlichen Baubewilligungs- und nicht mehr des Enteignungsverfahrens. Im übrigen hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausdrücklich festgehalten, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf besessen hat, daß die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihr erörtert wird, weshalb der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteienrechte auch im nunmehrigen Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht, sodaß auf die im Zusammenhang damit stehenden Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050202.X00Im RIS seit
18.05.2001