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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. August 1994,
GZ: UVS-05/27/00304/93, betreffend Übertretung des Gebrauchsabgabegesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der X Kraftfahrzeughandels Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß am 29. Mai 1992 um 15.00 Uhr in W, S-Gasse 2, in Front verlängerte P-Gasse vor der Auffahrtsrampe zum Geschäftslokal durch das Abstellen des Fahrzeuges Honda CRX, ... ohne behördliches Kennzeichen öffentlicher Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benutzt wurde; er habe dadurch § 1 Abs. 1 i.V.m.
§ 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen sowie die Verpflichtung zum Kostenersatz verhängt wurde.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist, und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber der gegenständlichen Strafbestimmung vorrangig die Entrichtung von Abgaben im Auge hatte, ist für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht erforderlich. Auch stellt die Norm nicht auf eine Schädigung, wer auch immer Geschädigter sein mag, ab. Im übrigen werden offenbar die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Dem Beschwerdevorbringen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zukommt.
Von einer Behandlung der Beschwerde konnte daher gemäß § 33a VwGG abgesehen werden.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050271.X00Im RIS seit
08.06.2001