TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/11 94/05/0274

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerden 1. des W und 2. der H in X, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 1994, Zlen. R/1-V-86191/12 und R/1-V-86191/13, betreffend baupolizeiliche Beseitigungsaufträge (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden, den angefochtenen Bescheiden im Zusammenhalt mit den hg. Erkenntnissen vom 15. September 1992, Zl. 88/05/0195 sowie vom 26. April 1994, Zlen. 94/05/0009, 0010, ergibt sich folgender Sachverhalt:

In einem in seinen Anfängen bis 1974 zurückreichenden Verwaltungsverfahren war es das Bestreben der Beschwerdeführer, die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Feldkellers auf dem im Grünland gelegenen Grundstück Nr. 504/3 zu erlangen. Mit dem hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 88/05/0195, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend Versagung der nachträglichen Baubewilligung für diesen Feldkeller als unbegründet abgewiesen. Mit dem hg. Erkenntnis vom 26. April 1994 wurden die Beschwerden betreffend die Versagung der nachträglichen Baubewilligung für ein Gartenhaus auf der Parzelle Nr. 504/3 und den diesbezüglichen Abbruchauftrag als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch des Feldkellers bis 31. Juli 1994 aufgetragen. In der dagegen eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, daß aufgrund eines Bauansuchens die Möglichkeit der nachträglichen Baubewilligung bestehe (). Mit Bescheid vom 30. März 1994 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, die dagegen eingebrachte Beschwerde hat die belangte Behörd mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2. August 1994, R/1-V-86191/13, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 94/05/0275 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Hinsichtlich des Gartenhauses hat die Aufsichtsbehörde mit ihrem Bescheid vom 24. November 1993 zum Ausdruck gebracht, daß der Abbruchauftrag für das Gartenhaus dem Grunde nach zurecht erteilt worden ist, im fortgesetzten Verfahren jedoch die Erfüllungsfrist neu festzusetzen sei. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. April 1994 abgewiesen.

Hinsichtlich der Festsetzung der Erfüllungsfrist hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 11. Februar 1994 die Frist zur Entfernung des Gartenhauses mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. August 1994, Zl. R/1-V-86191/12, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur Zl. 94/05/0274 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhaltes zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden und hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer erblicken die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, daß die jeweils eingeräumte Frist zur Durchführung des Abtragungsauftrages zu kurz bemessen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen: Wie unbestritten geblieben ist, hat der Feldkeller ein Ausmaß von 32 m2 Kellerraum plus 7 m2 Vorbau, das Gartenhaus weist ein Ausmaß von ca. 21 m2 auf. Weder der Feldkeller noch das Gartenhaus sind aus derartigen Materialien gebaut, daß ein Abbruch in der jeweils eingeräumten Frist nicht möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994 am 4. Juli 1994 keinen Einfluß auf die Rechtsmäßigkeit der mit einem gemeindebehördlichen Bescheid festgesetzten Erfüllungsfrist. Diese ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß schon aufgrund der geringen Dimension der jeweils ohne Bewilligung errichteten Baulichkeiten der Abbruch in der hiefür vorgesehenen Frist ohne weiteres möglich ist. Daß die Beschwerdeführer in der eingeräumten Erfüllungsfrist noch andere Arbeiten durchzuführen hatten (Ernte) steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht entgegen, sind doch die Beschwerdeführer nicht gehalten, die Abbrucharbeiten selbst durchzuführen, es steht ihnen frei, sich hiezu eines befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens.

Da schon der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit der Erledigung der Beschwerden sind die Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050274.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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