TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/11 94/05/0159

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
VStG §19;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A in P, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Mai 1994, Zl. UVS-04/16/00117/94, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde das mit 10. Jänner 1994 datierte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, erlassen, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X-KEG (W, S-Gasse 43a/30), welcher als Bauwerber für den Dachgeschoßausbau G-Gasse 29 auftritt, zu verantworten, daß folgende Bauführungen entgegen § 60 (1) Bauordnung für Wien ohne Baubewilligung vorgenommen wurden:

Am 14. Oktober 1993 wurden im Dachboden des Vordergebäudes des Hauses G-Gasse 29 im hofseitigen Bereich Innenwände (Holzgerüst aus 5/8 cm Staffeln, Gipskartonbeplankung) errichtet, eine neue horizontale Zwischendecke (Holzpfosten 5/20 cm mit Gipskartonbeplankung) eingezogen und die bestehenden Dachschrägen mit Gipskartonplatten beplankt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 60 Abs. 1 lit. a und c der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 135 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 30.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche gemäß § 135 (1) Wiener Bauordnung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 33.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Mai 1994 wurde auf Grund der GEGEN DAS STRAFAUSMAß eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin die in dem erwähnten Straferkenntnis ausgesprochene "Strafe auf S 22.000,--, bei Uneinbringlichkeit auf 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und gemäß § 64 VStG der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 2.200,-- ermäßigt".

In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde darauf hingewiesen, daß auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei, in welcher sie die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt habe. Der objektive Unwertgehalt der Übertretung sei als hoch zu qualifizieren, weil nicht übersehen werden könne, daß die unbefugte Bauführung im Dachboden eines bewohnten Miethauses stattgefunden habe. Es bestehe daher ein besonders hohes öffentliches Interesse, daß derartige Bauführungen erst dann vorgenommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zuge des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens feststehe. Daß der Beschwerdeführerin die Einhaltung der übertretenen Vorschriften aus besonderen Gründen nur erschwert möglich gewesen sei, sei nicht hervorgekommen; auch ihr Verschulden müsse als hoch qualifiziert werden. Das Gesetz sehe für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu S 300.000,-- vor. Für die dennoch erfolgte Herabsetzung der Strafe sei neben der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der für zwei Kinder sorgepflichtigen Beschwerdeführerin maßgeblich, daß die Behörde erster Instanz ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht berücksichtigt habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde im Hinblick auf die eingeschränkte Berufung der Beschwerdeführerin lediglich über das Strafausmaß entschieden, sodaß die Tatfrage nicht Gegenstand einer spruchmäßigen Entscheidung der belangten Behörde war und sohin auch kein Prozeßthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann.

Die Beschwerdeführerin macht aber in ihrer Beschwerde im wesentlichen lediglich geltend, es könne ihr kein Ungehorsamsdelikt angelastet werden, und läßt nicht erkennen, inwiefern die wiedergegebenen, ausschließlich dem Strafausmaß gewidmeten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend sein sollen. Die belangte Behörde hat die im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe ohnedies unter Hinweis u.a. auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin wesentlich herabgesetzt und damit auf die nach dem Beschwerdevorbringen in der Berufung hervorgehobene "schlechte finanzielle Situation" der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, daß der belangten Behörde bei der Anwendung des § 19 VStG ein im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG relevanter Fehler unterlaufen sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050159.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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