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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Vorstand des Gemeindeverbandes für Umweltschutz Bezirk Krems wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gemeindeverband für Umweltschutz Bezirk Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde, die Säumnisbeschwerde "als unzulässig anzusehen", wird zurückgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 4. Juli 1994, Zl. "Kto.Nr. xx-xxxx", erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz einschließlich der Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des übrigen Mehrbegehrens betrifft zu viel entrichtete Stempelgebühren.
Der Antrag der belangten Behörde, die Säumnisbeschwerde "als unzulässig anzusehen", war zurückzuweisen, weil der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz Bezirk Krems vom 5. Jänner 1994, mit welcher über die "am 120793 eingebrachte Berufung" des Beschwerdeführers entschieden werden sollte, nicht nur mangels Unterschrift oder Beglaubigung, sondern auch wegen fehlender Unterfertigung der Urschrift kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., zu § 18 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Über die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers ist daher erst mit dem auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde erlassenen Bescheid vom 4. Juli 1994 entschieden worden, weshalb nicht von einer Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde die Rede sein kann.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050083.X00Im RIS seit
25.01.2001