TE Vwgh Beschluss 1994/10/11 94/05/0020

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Karl und der Hermine S in T, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 1993, Zl. R/1-V-93062, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. FR, 2. ER, beide in T, 3. Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Nachdem mit hg. Verfügung vom 4. März 1994, Zl. 94/05/0020-4, das Vorverfahren über die vorliegende Beschwerde eingeleitet worden war, langte beim Gerichtshof am 13. April 1994 ein von den beschwerdeführenden Nachbarn und den mitbeteiligten Bauwerbern unterfertigtes Fax ein, aus dem sich ergibt, daß die Genannten eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach "der geplante Lichtschacht" in bestimmter Weise "erweitert wird" und alle "sonstigen Vereinbarungen vom Baubewilligungsverfahren aufrecht bleiben ... Weiters wird vereinbart, daß die Vorstellung bei der Nö Landesregierung u. die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit 12. April 1994 zurückgezogen werden".

Aufgrund dieser Mitteilung wurde seitens des Gerichtshofes bei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. April 1994, Zl. 94/05/0020-7, angefragt, ob die erwähnte Eingabe bereits als Zurückziehung der Beschwerde anzusehen ist. Andernfalls wolle die förmliche Zurückziehung der Beschwerde erklärt werden. Dieses Schreiben des Gerichtshofes ist unbeantwortet geblieben.

Der Gerichtshof geht davon aus, daß zwar keine förmliche Zurückziehung der Beschwerde vorliegt, aber der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die zwischen den erwähnten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getroffene Vereinbarung praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid offensichtlich nicht mehr in einem subjektiven Recht beschwert, sodaß die Beschwerde nur mehr theoretisch bedeutsam ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 308 wiedergegebene hg. Judikatur). Dies führt aber dazu, daß die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und demgemäß das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist.

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. dazu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050020.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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