TE Vwgh Beschluss 1994/10/12 AW 94/04/0027

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
BergG 1975;
VVG §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Mai 1994, Zl. 63 220/95-VII/A/4/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: B-Gesellschaft m.b.H. in P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berghauptmannschaft Wien als Bergbehörde erster Instanz vom 8. Oktober 1993 der mitbeteiligten Partei die Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld "X" auf den Grundstücken Nr. 19/1 und 19/2 der Katastralgemeinde N erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Mai 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin "mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 94/04/0095 protokollierte Beschwerde mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Aufschiebungsantrag wird damit begründet, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei wäre für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da nunmehr die mitbeteiligte Partei berechtigt sei, mit dem Kiesabbau zu beginnen. Dies würde zu einer massiven Umweltgefährdung weiter Teile des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin führen. Diese Teile des Gemeindegebietes stellten einen Großteil jenes Freizeitareals dar, welches für die tägliche Erholung der Bevölkerung diente, da die Abbaugrundstücke in Wohnstättennähe lägen. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen, insbesondere den massiven Schwerverkehr, würde eine Umweltbelastung verursacht, die den Erholungswert dieses Gebietes für die Bevölkerung zerstöre. Von der zu erwartenden unzumutbaren Lärm- und Staubbelastung wären rund 4000 Menschen schwerstens betroffen. Mit der Bewilligung des Schotterabbaus würde ein "status quo" geschaffen, von dem künftig nur mehr schwer abgegangen werden könne. Hinsichtlich einer allfälligen Nachfolgenutzung könne überdies nicht ausgeschlossen werden, daß zu einem späteren Zeitpunkt mangels konkreter Vorschreibungen die Einbringung von Restmüll und von sonstigen bedenklichen Materialien erfolge. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10381/A, dargetan, daß auch mit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung einer Berufung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 verbunden sein könne, weil damit der zugrundeliegende, über die materielle Rechtslage absprechende Bescheid rechtskräftig geworden und vollstreckbar ist. Unabhängig von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, wie dies von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung in Abrede gestellt wird, ist damit für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 8. Oktober 1993 nicht zu prüfen hat. Auch vermag er schon mangels Kenntnis dieses Bescheides die darin enthaltene Begründung nicht als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit dem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 8. Oktober 1993 eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.

Dem Antrag war sohin nicht stattzugeben.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040027.A00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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