TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 94/19/1023

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1993, Zl. 4.330.876/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1993 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 1992 der Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Bangladesch, der am 20. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 3. Jänner 1992 einen Asylantrag gestellt hatte - gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Verfolgungssicherheit in Rumänien) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1994, Zl. 94/20/0064, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG mit dem Bermerken verwiesen, daß im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer von der mangelnden Umsetzung der Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention in das innerstaatliche Recht Rumäniens ausgeht und - als zulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG - vorbringt, Rumänien habe in der Zeit seines Aufenthaltes dort gegen das Refoulement-Verbot verstoßen, sodaß er sich bemüht habe, so rasch wie möglich nach Österreich weiterzuflüchten. Damit hat aber der Beschwerdeführer im Sinne des angeführten Erkenntnisses die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt.

Da sohin Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe unter anderem durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren gewährt worden war (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Dezember 1993, Zl. VH 93/01/1029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191023.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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