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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1993, Zl. 4.334.364/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, der am 20. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 7. Juli 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich Steiermark am 7. Februar 1992 angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Rumänien aufgehalten zu haben.
Die belangte Behörde hat - ausgehend von der Auffassung, daß von ihr im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz bereits anzuwenden sei - die Versagung von Asyl im wesentlichen damit begründete, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Rumänien und des Umstandes, daß dieser Staat Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, bereits dort Verfolgungssicherheit erlangt hätte, weshalb der Asylgewährung der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde.
Gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind am 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalles von ausschlaggebender Bedeutung ist, daß der mit 7. Juli 1992 datierte, das Asylansuchen des Beschwerdeführers abweisende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg dem Beschwerdeführer am 4. August 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde, sodaß einerseits auf Grund der erst nach dem 1. Juni 1992 erfolgten Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg anhängig war und andererseits angesichts der Einbringung der Berufung am 14. August 1992 das darüber abzuführende Verfahren erst nach dem 1. Juni 1992 bei der belangten Behörde anhängig geworden ist. Im Hinblick auf die zu § 25 Asylgesetz 1991 entwickelte hg. Rechtssprechung und insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf dessen Ausführungen des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dieses bei ihr erst nach dem 1. Juni 1992 anhängig gewordene Asylverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Die in der entgegen der hg. Judikatur erfolgten Anwendung des Asylgesetz 1991 auf den Beschwerdefall gelegene Rechtswidrigkeit ist deshalb wesentlich, weil einerseits dem Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 fremd war und somit nicht hätte angewendet werden können, und andererseits die belangte Behörde im Hinblick auf das von ihr angenommene Vorliegen dieses Ausschlußgrundes eine materielle Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers unterlassen hat. Damit hat sich aber die aufgezeigte Rechtswidrigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190577.X00Im RIS seit
20.11.2000