TE Vwgh Beschluss 1994/10/13 94/19/0074

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 1993, Zl. UVS-06/13/00512/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung nach der Rechtsanwaltsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß "die Berufung" gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ein Kostenzuspruch findet daher schon aus diesem Grunde - ungeachtet des Umstandes, daß die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die Verzeichnung von Kosten verzichtet hat - nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190074.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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