TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 94/09/0100

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §58 Abs2;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. März 1994, Zl. UVS 303.13-14/93-28, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Punkte 8.) bis 10.) des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Straf- und Kostenausspruch sowie in seinem Ausspruch betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 1. Oktober 1992 schuldig erkannt, er habe es gemäß § 9 VStG zu verantworten, daß die Firma F-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) mit Sitz in G als Arbeitgeber

1.) bis 7.) sieben namentlich genannte polnische Staatsbürger sowie 8.) bis 10.) drei "jugoslawische" Staatsbürger, und zwar

8.)

V.T. in der Zeit von Mitte Juli 1991 bis zum 23. Juli 1992,

9.)

I.Z. von Mitte Juni 1991 bis zum 23. Juli 1991 sowie

10.)

J.K. seit zwei Jahren wöchentlich zwei bis drei Mal mit Tätigkeiten auf dem Lagerplatz sowie bei der Mineralwasserabfüllanlage ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt, wofür über ihn

              1.)              bis 9.) Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- und zu 10.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- verhängt wurden. Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nur mehr die Verurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschäftigung der zu 8.) bis 10.) genannten "Jugoslawen". In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die BH ausführlich mit den Umständen der Beschäftigung der sieben Polen auseinander und stellte fest, daß diese nicht als Volontäre beschäftigt worden seien. Im übrigen sei anzuführen, daß nicht nur Polen, sondern auch, wie in den Punkten 8.) bis 10.) angeführt, "jugoslawische" Arbeitskräfte illegal beschäftigt worden seien.

Zur Strafbemessung führte die BH aus, der Strafrahmen betrage gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz AuslBG S 20.000,-- bis S 240.000,-- pro illegal beschäftigtem Ausländer, da der Beschwerdeführer zum einen mehr als drei Personen illegal beschäftigt habe und er zum anderen bereits mit einschlägigen Verwaltungsübertretungen im Strafregister der BH aufscheine (Straferkenntnis vom 13. Februar 1990 wegen §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 lit. a AuslBG, Geldstrafe S 3.000,--). Des weiteren seien für die Strafbemessung die Grundsätze des § 19 VStG herangezogen, wobei als erschwerend die beharrliche Uneinsichtigkeit und als mildernd nichts angesehen worden sei. Im Punkt 10. sei eine höhere Geldstrafe verhängt worden, weil J.K. durch einen längeren Zeitraum, nämlich zwei Jahre hindurch, illegal beschäftigt worden sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (kein Einkommen, derzeit im Ausgleich, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder) seien bei der Strafbemessung ebenfalls berücksichtigt worden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der Einschulung der sieben Polen in seinem Betrieb auseinander. Zu den drei "Jugoslawen" (richtig: Slowenen) sei das Verfahren vor der BH aber ebenfalls mangelhaft verlaufen. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor:

"Mit diesen drei Personen hat sich die Begründung faktisch überhaupt nicht befaßt. Es ist eine bekannte Tatsache, daß Slowenen aus den Grenzorten zu Österreich sich tagsüber als Tagwerker stundenweise in Österreich verdingen. Die Arbeiter V.T., I.Z. und J.K. sind, der erste durch acht Tage, der zweite durch 38 Tage und der dritte wöchentlich einmal durch eine längere Zeit am Morgen von Slowenien nach G gekommen und haben dort stundenweise bei der Getränkeerzeugung in der Stellung von Tagwerkern ausgeholfen. Sie haben niemals in Österreich übernachtet, brauchten daher sicherlich keine Aufenthaltsbewilligung. Es war angesichts des Umstandes, daß z. B. während der Weinlese tageweise Slowenen in rauhen Mengen zu den Weinbauern Wein lesen kommen und dafür bezahlt werden und daß kein Mensch daran Anstoß nimmt, klar, daß der Rechtsmittelwerber gar nicht auf den Gedanken kam, er müsse um eine Arbeitsbewilligung für solch eine Tätigkeit ansuchen; zumal ihm das Arbeitsamt erklärt hatte, daß es ihm keine österreichischen Arbeitskräfte zur Verfügung stellen konnte, was auch von der zweiten Instanz in Arbeitsvermittlungssachen bestätigt wurde. Es ist keinem Österreicher durch diese Tätigkeit eine Arbeit weggenommen worden und daher der Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in diesem Fall in keiner Weise verletzt worden. Die Arbeiter hatten keinen Wohnsitz in Österreich. Solche Erscheinungen an der Grenze nimmt jeder Staat der Welt in Kauf, ohne darin irgendwelche Sanktionen zu knüpfen. Illustrativ verweist der Berufungswerber noch darauf, daß der im Punkt 10.) genannte J.K. 69 Jahre alt ist und faktisch nur in der Landwirtschaft und zum Kehren des Hofes verwendet werden konnte und daß zahlreiche Bauern in der Gemeinde G solche vorübergehende Beschäftigung von slowenischen Tagwerkern straflos vornehmen."

Gelegentliche Tagwerkerstunden von Ausländern, die stundenweise über die Grenze kommen, stellten keine verbotene Ausländerbeschäftigung dar. In den abschließenden Berufungsausführungen befaßte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der seines Erachtens exorbitanten Strafbemessung.

Im Berufungsverfahren wurden die Ermittlungen ergänzt, und der Fall wurde in mündlicher Verhandlung am 2. März 1994 erörtert. Dabei wurde u.a. festgestellt, daß der Arbeiter V.T. rechtskräftig als Asylwerber abgelehnt worden ist. Betreffend den J.K. gab der Beschwerdeführer ergänzend zu Protokoll, daß er in seiner Landwirtschaft eingesetzt worden sei; wenn er mit der betreffenden Tätigkeit fertig gewesen sei, habe er natürlich auch in der Getränkefirma ausgeholfen, etwa beim Staplerfahren und beim Verladen. V.T. und I.Z. hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Firma T in Maribor "zur Einschulung" bei der Ges.m.b.H. gearbeitet. Es könne aber auch sein, daß V.T. als Asylwerber mit der Firma T nichts zu tun gehabt habe. Seitens des Beschwerdeführers wurde in dieser Verhandlung der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. U von der Handelskammer Graz zum Nachweis dafür beantragt, "daß der Beschwerde die entsprechenden Auskünfte von der Handelskammer erhalten habe, wonach er als ausländischer Arbeitnehmer zur Einschulung zur Einschulung ohne Beschäftigungsbewilligung verwenden könne". Schließlich wurde in der Verhandlung der nunmehr angefochtene Bescheid vom 2. März 1994 verkündet.

Mit diesem in der Folge schriftlich ausgefertigten und dem Beschwerdeführer am 16. Mai 1994 zugestellten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde 1.) der Berufung hinsichtlich der Punkte 1.) bis 7.) (also die polnischen Arbeitnehmer betreffend) Folge gegeben und insoweit das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt; 2.) hinsichtlich der Punkte 8.) und 9.) (also V.T. und I.Z. betreffend) der Berufung in der Straffrage Folge gegeben und die beiden Strafen auf je S 20.000,-- herabgesetzt, und 3.) die Berufung hinsichtlich des Punktes 10.) (J.K.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG habe der Beschwerdeführer zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 10.000,-- beizutragen.

Hinsichtlich der drei "jugoslawischen" Staatsbürger führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dazu habe der Beschwerdeführer "wechselnde Verantwortungen" vorgebracht. In der Berufung sei von als Tagwerkern tätigen Grenzgängern die Rede gewesen, in der mündlichen Verhandlung von einer Einschulungstätigkeit für die Firma T in Maribor. Der Beschwerdeführer habe dann aber eingeräumt, daß V.T. Asylwerber gewesen sei und daher als von der Firma T entsandter Grenzgänger nicht in Frage komme. Hinsichtlich des I.Z. sei das Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb unglaubwürdig, weil I.Z. bereits im Jahr 1990 bei der Ges.m.b.H. illegal arbeitend angetroffen worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die seit zehn Jahren Traubi-Soda herstellende Firma T eine etwaige Rezeptänderung nicht selbst bewältigen könne. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Hinsichtlich des J.K. habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, daß er in der Landwirtschaft und in der Getränkefirma gearbeitet habe, doch sei für ihn als Grenzgänger keine Beschäftigungsbewilligung nötig. Diese Behauptung sei jedoch rechtlich unzutreffend.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von § 19 Abs. 1 und 2 VStG und vom Schutzzweck des AuslBG aus, welcher in erster Linie in der Schaffung eines legalen Arbeitsmarktes, in der Vermeidung der Umgehung sozialer Errungenschaften und in der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen gelegen sei.

Mildernd sei kein Umstand gewesen, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen. Bei der Strafbemessung (Strafrahmen S 5.000,-- bis S 60.000,--) sei von einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers von S 10.000,-- keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen worden. Lediglich auf Grund dieser persönlichen Verhältnisse habe in zwei Fällen die Strafe gesenkt werden können, betreffend den J.K. jedoch sei auf Grund der langen Dauer des gesetzwidrigen Verhaltens (zwei Jahre) auch trotz dieser schlechten Verhältnisse eine Absenkung der Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruches in den Punkten 8.) bis 10.) sowie in der Straf- und Kostenfrage, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift mit einem

weiteren Schriftsatz repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in dieser Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für den unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle er erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für den unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Falle er erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Auszugehen ist davon, daß das Verfahren hinsichtlich der sieben polnischen Arbeitnehmer eingestellt worden ist, sodaß vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr die Schuld- Straf und Kostenfrage hinsichtlich der drei slowenischen Arbeitnehmer (Punkte 8. bis 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zu prüfen war.

Dazu versucht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinsichtlich des V.T. und des I.Z. darzutun, auch diese beiden Arbeitnehmer seien in seinem Betrieb nur eingeschult worden, wofür der Beschwerdeführer laut einer Auskunft der Handelskammer keine Beschäftigungsbewilligungen benötigt habe. Mit diesem (von den Ausführungen in der Berufung abweichenden) Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, daß hinsichtlich der slowenischen Arbeitnehmer von einer bloßen Einschulung nicht die Rede sein könne.

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 f, angeführte Judikatur). Eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sie kann auch vom Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage nicht erkannt werden. Mit Rücksicht darauf erweist sich der unerledigt gebliebene Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. U von der Handelskammer als unerheblich, denn nach der Behauptung des Beschwerdeführers selbst hat dieser Zeuge ja eine Entbehrlichkeit von Beschäftigungsbewilligungen nur für den Fall bestätigt, daß die betreffenden Ausländer eingeschult würden. Abschließend wird zur Schuldfrage betreffend die Beschäftigung des V.T. und des I.Z. noch einmal darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde hier zu Recht von einer "wechselnden Verantwortung" des Beschwerdeführers spricht, war doch in dessen Berufung nicht von einer Einschulung dieser beiden Ausländer, sondern nur von deren Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers als "Tagwerker" die Rede gewesen.

Hinsichtlich des Slowenen J.K. (Punkt 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) schließlich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dieser sei Grenzgänger, was aber nur nach Aufenthaltsrecht, nicht aber für die Frage einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG von rechtlicher Relevanz ist. Die Beschäftigung des J.K. in der Landwirtschaft, aber auch im Getränkeerzeugungsbetrieb des Beschwerdeführers, hat dieser im Verwaltungsverfahren nicht bestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde dadurch das Gesetz verletzt hätte, daß sie hinsichtlich der drei slowenischen Arbeitnehmer infolge des Fehlens der nach dem AuslBG erforderlichen Papiere von Verstößen des dafür nach § 9 VStG für die Ges.m.b.H. haftenden Beschwerdeführers gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ausgegangen ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, im Sinne des § 5 VStG sein mangelndes Verschulden an dieser gesetzwidrigen Ausländerbeschäftigung nachzuweisen.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde keinen mildernden Umstand genannt, als erschwerend aber drei einschlägige Vorstrafen angesehen, ferner ist sie von einem Monatseinkommen von S 10.000,--, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die belangte Behörde ist dabei allerdings jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, um welche Vorstrafen des Beschwerdeführers es sich konkret handeln würde.

"Lediglich aufgrund der schlechten persönlichen Verhältnisse" habe die belangte Behörde in zwei Fällen (Beschäftigung des V.T. und des I.Z.) die Strafe senken können, hinsichtlich der Beschäftigung des J.K. hingegen sei aufgrund der langen Dauer des gesetzwidrigen Verhaltens auch trotz dieser schlechten Verhältnisse eine Absenkung der Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich gewesen.

Dazu hat die belangte Behörde zwar auf den von ihr (trotz der Vorstrafen?) anzuwendenden Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,-- hingewiesen, aber nicht zu erkennen gegeben, daß sie bei der Strafbemessung berücksichtigt hätte, daß die in erster Instanz verhängten Strafen wegen der dort noch angenommenen unberechtigten Beschäftigung von insgesamt zehn Ausländern auf der Basis eines Strafrahmens von S 20.000,-- bis S 240.000,-- verhängt worden sind. Die belangte Behörde hätte daher bei der von ihr vorgenommenen Strafbemessung klarlegen müssen, warum sie (in den Fällen V.T. und I.Z.) trotz ihrer Absicht, die Strafen wegen der schlechten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers herabzusetzen, bei einem Strafausmaß in der Höhe eines Mehrfachen der Mindeststrafe geblieben ist, und warum sie (im Fall J.K.) im Ergebnis die Strafhöhe vom Zweieinhalbfachen der in erster Instanz unterstellten Mindeststrafe auf das nunmehr Zehnfache der Untergrenze des von ihr selbst angewendeten Strafsatzes erhöht hat.

Unklar ist auch geblieben, aus welchen Gründen die belangte Behörde drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet, nicht aber zum Anlaß dafür genommen hat, allenfalls den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG anzuwenden.

Die aus dieser Erwägung folgende Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem Strafausspruch zog notwendigerweise auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach sich (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Zur Frage der Kosten des Berufungsverfahrens ist auf § 65 VStG zu verweisen, wonach solche Kosten dem Berufungswerber dann nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe abgeändert worden ist.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch des vorliegenden Erkenntnisses ersichtlichen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG); im übrigen jedoch war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht verzeichneten Schriftsatzaufwand (dieser beträgt nach der zuletzt zitierten Novelle inklusive Umsatzsteuer S 12.500,--) sowie einen Betrag von S 300,-- für überhöht verzeichnete Stempelgebühren.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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