TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 93/09/0134

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der J-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 25. März 1993, Zl. Präs 142-156/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich vom 18. September 1992 wurd über den Antrag der Beschwerdeführerin, Art und Ausmaß ihrer Grundumlagepflicht festzustellen, wie folgt abgesprochen:

" Spruch

Gemäß §§ 57a und 57g Handelskammergesetz (HKG), BGBl. 182/1946 in der Fassung BGBl. 620/1991 in Verbindung mit dem Beschluß der Landesinnung Oberösterreich der Fleischer vom 4. September 1991, veröffentlicht in der Kammernachrichtenbeilage zu Folge 49 vom 13. Dezember 1991 auf der Seite 5, wird für die Firma J Aktiengesellschaft in N, eine Grundumlangenzahlungsverpflichtung in der Höhe von S 138.800,-- (in Worten: Schilling einhundertachtunddreißigtausendachthundert) festgestellt."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besitze die auf den Seiten 2 bis 15 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten weiteren Betriebsstätten mit Angaben über Standort, Gewerbebehörde, Ausstellungsdatum und Aktenzahl und über die betreffenden Fachgruppenmitgliedschaften.

Ferner wurde in der Begründung ausgeführt, auf Grund der angeführten Gewerbeberechtigungen bestünde gemäß § 1 Abs. 2 Z. 37 des Anhanges zur Fachgruppenordnung in Verbindung mit §§ 29 Abs. 5, 57a Abs. 1 und 4 HKG eine grundumlagenpflichtige Mitgliedschaft bei der Landesinnung Oberösterreich der Fleischer.

Schließlich wird in der Begründung der Beschluß des Innungsausschusses vom 4. September 1991 über die Grundumlage (1992) auszugsweise wiedergegeben und die Berechnung der Grundumlage vorgenommen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. März 1993 mit der Maßgabe abgewiesen, daß sich die Zahlungsverpflichtung gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid auf das Jahr 1992 beziehe. Ferner wurde eine "Anlage dieses Bescheides" zum integrierenden Bestandteil des Spruches des angefochtenen Bescheides erklärt, wobei diese "Anlage" dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt wurde und auch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten ist.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im wesentlichen ausgeführt, das Kalenderjahr der Grundumlagepflicht sei dem Spruch zu entnehmen. Die Grundumlage gemäß § 57a Abs. 4 HKG sei für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe falle, zu entrichten, und nicht für Standorte. Mit der Anzeige betreffend die Ausübung eines Anmeldegewerbes an einer weiteren Betriebsstätte werde eine neue Berechtigung begründet. Weiters wird auf die 8. HKG-Novelle hingewiesen, mit der eine - allfällige - Gesetzwidrigkeit der Grundumlagenbeschlüsse saniert worden sei. Zur bestrittenen Höhe der Grundumlage sei anzumerken, daß es sich um 104 Berechtigungen (siehe Anlage dieses Bescheides) handle, die zwecks Verfahrenskonzentration gemeinsam behandelt worden seien. Rechtlich ins Leere gehe der Hinweis auf § 57a Abs. 6 letzter Satz HKG, wonach die Grundumlage den Höchstbetrag von S 90.000,-- nicht übersteigen dürfe. Die Grundumlage sei für jede Berechtigung und nicht pro Standort oder als Gesamtgrundumlage für ein Bundesland zu entrichten. Schließlich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage der Fälligkeit unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

(Zl. 91/09/0181) ausgeführt, daß dem Verlangen auf bescheidmäßigen Abspruch im Sinne des § 57g Abs. 1 HKG keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Dem Bescheid angeschlossen sollte eine "Anlage" sein, in der die verfahrensgegenständlichen Berechtigungen der beschwerdeführenden Partei inklusive der damit verbundenen Zugehörigkeit zu Fachgruppen aufgelistet sein dürften. Diese Anlage, über deren Seitenzahl im Bescheid nichts festgehalten ist, ist mit dem angefochtenen Bescheid nicht fest verbunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insofern in ihren Rechten verletzt, als

-

weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid dem Erfordernis des § 59 (1) AVG entspricht, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Ausführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat;

-

ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlagepflicht festgestellt wird; und

-

entgegen der Höchstgrenze des § 57a (6) HKG die Verpflichtung zur Bezahlung einer S 90.000,-- übersteigenden Grundumlage festgestellt wird."

In Ausführung des erstgenannten Beschwerdepunktes bringt die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere vor, weder der Spruch des erstinstanzlichen noch der des angefochtenen Bescheides entspreche den Anforderungen des § 59 Abs. 1 HKG, weil nicht dargestellt sei, auf Grund welcher "Berechtigungen" der beschwerdeführenden Partei sich die Zugehörigkeit zu bestimmten Fachgruppen ergeben solle und aus welchen konkreten Umständen letztlich die festgestellte Zahlungsverpflichtung abgeleitet werde. Ein Hinweis auf die Begründung eines Bescheides sei nicht als ausreichend anzusehen. Umsoweniger sei der Hinweis auf eine dem Bescheid beigelegte Anlage ausreichend.

Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248, oder das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0175) ausgesprochen hat, sind ausgehend von den Bestimmungen des § 57g Abs. 1 HKG und des § 59 Abs. 1 AVG sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen, was insbesondere für die hiefür maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien gilt. Im Bescheid enthaltene diesbezügliche Begründungsdarlegungen dürfen zur Ergänzung des normativen Abspruches eines Bescheides nicht herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall enthält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch weder einen Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der beschwerdeführenden Partei begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG noch eine Gliederung der auf die einzelnen Fachgruppenmitgliedschaften entfallenden Beträge, sondern nur einen Gesamtbetrag. Die Darstellung in der Begründung dieses Bescheides vermag nach der soeben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts zu ändern.

Vorliegendenfalls besteht - im Gegensatz zu einem Hinweis auf Pläne oder dergleichen - keine (technische) Notwendigkeit für eine "Anlage" zum Bescheidspruch. Beim Hinweis der belangten Behörde auf die "Anlage" mangelt es an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der beschwerdeführenden Partei; weiters ist - was insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit erforderlich wäre - mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung nicht möglich.

Im übrigen fehlt vorliegendenfalls noch jeder Hinweis darauf, welchen Umfang diese Anlage hat; bezeichnenderweise liegt diese Anlage nicht einmal jedem einzelnen Bescheidexemplar bei.

Da es sich bei dem aufgezeigten Mangel des Spruches nach ständiger Rechtsprechung um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt, kommt dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Aspekt der Verfahrensrelevanz von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu.

Der angefochtene Bescheid war daher, mangels nachvollziehbarer Deutlichkeit aus den dargestellten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens oder der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG) ergab.

Zu dem in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Antrag auf Zustellung von Beschwerdegleichschriften an andere Kammerorgane wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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