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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (jetzt: Wirtschaftskammer Österreich) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 20. Dezember 1991, Zl. Präs 142-59/91/Wa/N, betreffend Grundumlage 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Wirtschaftskammer Österreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 sprach der (durch den Vorstand delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Burgenland über Antrag der Beschwerdeführerin, Art und Ausmaß ihrer Umlagepflicht festzustellen, folgendes aus:
"Bescheid
Gemäß § 57g Abs. 1 HKG BGBl. Nr. 182/1946 in der Fassung der 7. Handelskammergesetznovelle BGBl. Nr. 663/1993 wird festgestellt, daß die "N-GmbH, in M, auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur Handelskammer Burgenland, zum Bundesgremium (Fachverband) des Papierhandels sowie zu den Gremien des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften sowie des Radio- und Elektrohandels auf Grund der §§ 3, 29 Abs. 3, 31, 57a HKG in Verbindung mit den Beschlüssen der Kammervollversammlung vom 4.4.1991 sowie der Fachgruppentagung des Gremiums des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften vom 21.3.1991 und der Fachgruppentagung des Gremiums des Radio- und Elektrohandels vom 19.3.1991 verpflichtet ist, für das Jahr 1991 eine Grundumlage in der Höhe von S 16.200,-- (in Worten: Schilling sechzehntausendzweihundert) an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, eine Grundumlage in der Höhe von S 18.000,-- (in Worten: Schilling achtzehntausend) an das Gremium des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften und eine Grundumlage in der Höhe von S 28.800,-- (in Worten: Schilling achtundzwanzigtausendachthundert) an das Gremium des Radio- und Elektrohandels je in der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland zu entrichten."
In der Begründung wurden die Standorte der Beschwerdeführerin im Burgenland genannt und ihre Zugehörigkeit zu den im Spruch genannten Gremien dargestellt. Ferner wurde näher auf die ziffernmäßige Berechnung der Grundumlage eingegangen.
Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung vom 20. Dezember 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Richtigstellung, daß die festgestellten Zahlungsverpflichtungen gemäß § 57a Abs. 3 HKG gegenüber der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Burgenland bestehen. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde näher mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, wobei sie insbesondere auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der der Umlagenberechnung zugrunde liegenden, als Verordnung zu qualifizierenden Beschlüsse einging.
Gegen diesen "Bescheid" erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 183/92-8, ablehnte. In der Folge wurde die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen "Bescheides".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt daher zwingend die Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides voraus.
Gemäß § 18 Abs. 2 B-VG erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsgestützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.
Im Beschwerdefall sind sowohl das in den Verwaltungsakten liegende Original als auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung unter der maschinschriftlichen Überschrift "Der Präsident" mit einer unleserlichen Paraphe unterfertigt. Während sich nun zwar für das Original der Genehmigende nach dem zweiten Satz des § 18 Abs. 2 AVG auf andere Weise feststellen läßt, weil der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Person feststeht, ist eine vergleichbare Sanierung der Unterfertigung der Ausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG nicht vorgesehen. Nach dieser Gesetzesstelle müßte - da im Beschwerdefall ausschließlich der erste Satz in Betracht kommt - der Name des Genehmigenden dessen Handzeichen leserlich beigefügt sein, was aber nicht geschehen ist. Da auch die Paraphe an sich keine leserliche Unterschrift darstellt, fehlt es der Ausfertigung an einem vom Gesetz für die Bescheidqualität verlangten Essentiale. Wurde der Beschwerdeführerin aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung bisher nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen. Mangels Bescheidqualität dieser Erledigung erweist sich somit die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B. Z. 4 und 5 sowie III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 415/1994.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090302.X00Im RIS seit
20.11.2000