TE Vwgh Beschluss 1994/10/13 93/09/0142

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Beschluß gefaßt: Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache der N-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) (jetzt: Wirtschaftskammer Österreich), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 17. März 1993, Zl. Präs 142-147/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage 1991, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Wirtschaftskammer Österreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. September 1992 sprach der (durch den Vorstand delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich über Antrag der beschwerdeführenden Partei, Art und Ausmaß der Umlagenpflicht festzustellen, folgendes aus:

"SPRUCH:

Gemäß § 57 g HKG wird festgestellt:

Der Bescheidwerber ist in Anwendung der Bestimmungen des § 57 a HKG zur Bezahlung der Grundumlage für das Jahr 1991 für die Landesgremien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01B), des Textilhandels (3/08) und des Parfümeriewarenhandels (3/26) in der Höhe von S 7.800,-- verpflichtet.

Die Höhe der Grundumlage gründet sich auf Grundumlagenbeschlüsse der Landesgremialtagung vom 06.03.1991 für den Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln (3/01B), der Landesgremialtagung vom 05.04.1991 für den Textilhandel (3/08) und der Landesgremialtagung vom 15.04.1991 für den Parfümeriewarenhandel (3/26), welche im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 21a vom 05.07.1991 auf den Seiten X und XII verlautbart sind."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beschwerdeführende Partei sei zum Zeitpunkt der Vorschreibung im Besitz der im folgenden angeführten Berechtigungen gewesen, die mit Wortlaut, Fachgruppennummer, Verleihungsbehörde, Ausstellungsdatum, Wirksamkeitsbeginn und Standort angegeben sind. In der Begründung wird überdies die rechnerische Ermittlung des vorgeschriebenen Betrages näher erläutert.

Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung vom 17. März 1993 hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Ergänzung bestätigt, daß dieser im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Niederösterreich gefaßten Beschluß gemäß § 57 Abs. 4 HKG vom 28. November 1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Niederösterreich am 19. April 1991, Nr. 14, gründet. Der Antrag auf Feststellung, ob es sich bei den im Anhang zum erstinstanzlichen Bescheid angeführten "Berechtigungen" um selbständige Gewerbeberechtigungen oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handle, wurde zurückgewiesen. Die Anlage zur angefochtenen Erledigung wurde zum integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde näher mit dem Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei (Vorschreibung der Grundumlage pro Berechtigung, Verbindlichkeit der Grundumlagenbeschlüsse, Höhe der Grundumlage) näher auseinander.

Auf der der beschwerdeführenden Partei zugestellten Ausfertigung stimmt der Namenszug des Unterfertigers (vermutlich: i.V. Dr. T) nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen (Leopold Maderthaner) überein.

Gegen diese Erledigung richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher u.a. das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung.

Gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dies ist bei der vorliegenden Erledigung nicht der Fall. Der in Maschinschrift beigefügte Name ist nicht der Name der Person, die den Bescheid unterfertigt hat. In diesem Fall mangelt dem der beschwerdeführenden Partei zugestellten Schriftstück wegen des Fehlens eines nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0040, vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0744, die Beschlüsse vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0141, und vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/09/0166). Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090142.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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