TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 93/09/0227

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde

der N-Gesellschaft m.b.H. & Co in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W) vom 1. April 1993, Zl. Präs. 142-151/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des (vom Vorstand delegierten) Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 11. September 1992 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin, Art und Ausmaß ihrer Grundumlagenpflicht festzustellen, wie folgt abgesprochen:

"Bescheid

Dem Bescheidwerber wird in Anwendung der Bestimmungen des § 57a HKG für das Jahr 1991 für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), das Landesgremium des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels (3/11), das Lanesgremium des Parfümeriewarenhandels (3/26) und das Allgemeine Landesgremium (3/31) eine Grundumlage in der Höhe von S 6.300,-- vorgeschrieben.

Die Vorschreibung gründet sich auf Grundumlagenbeschlüsse der Landesgremialtagung vom 06.03.1991 für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), der Landesgremialtagung vom 17.04.1991 für das Landesgremium des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels (3/11), der Landesgremialtagung vom 15.04.1991 für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels (3/26) und der Landesgremialtagung vom 16.04.1991 für das Allgemeine Landesgremium (3/31), welche im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 21a vom 05.07.1991 auf den Seiten X, XI und XII verlautbart sind."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besitze im einzelnen aufgezählte Berechtigungen, auf Grund deren sie in die im Spruch genannten Landesgremien eingereiht sei. Dann werden in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Beschlüsse der einzelnen Fachgruppen über die Grundumlage wiedergegeben und es wird die Berechnung der Grundumlage vorgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1993 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. September 1991 bestätigt. Gleichzeitig wurde "die Anlage des Bescheides" zu einem integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen im einzelnen auseinander und stellte insbesondere fest, daß eine Regelung über den Anteil bestimmter Warengruppen am Gesamtsortiment als Grundlage für eine Zuordnung nicht getroffen worden sei. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin zu den im Spruch genannten Landesgremien sei daher zu Recht erfolgt.

Dem Bescheid (und zwar wohl der in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigung, nicht aber jener, die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde) ist eine Anlage über die Berechtigungen der Beschwerdeführerin angeschlossen. Der angefochtene Bescheid enthält keine Angaben über den Umfang (Seitenzahl) dieser Anlage, die Anlage ist mit dem Bescheid auch nicht fest verbunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248, oder jüngst das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0175) ausgesprochen hat, sind ausgehend von den Bestimmungen des § 57g Abs. 1 HKG und des § 59 Abs. 1 AVG sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen, was insbesondere für die hiefür maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien gilt. Im Bescheid enthaltene diesbezügliche Begründungsdarlegungen dürfen zur Ergänzung des normativen Abspruches eines Bescheides nicht herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall enthält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch weder einen Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der beschwerdeführenden Partei begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG noch eine Gliederung der auf die einzelnen Fachgruppenmitgliedschaften entfallenden Beträge, sondern nur einen Gesamtbetrag. Die Darstellung in der Begründung dieses Bescheides vermag nach der soeben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts zu ändern.

Der angefochtene Bescheid bestätigt den erstbehördlichen Bescheid, verweist auf die "Anlage" des angefochtenen Bescheides und erklärt diese Anlage zum integrierenden Bestandteil des Spruches. Vorliegendenfalls besteht - im Gegensatz zu einem Hinweis auf Pläne oder dgl. - keine (technische) Notwendigkeit für eine solche "Anlage". Bei diesem Hinweis auf die Anlage mangelt es an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der beschwerdeführenden Partei; weiters ist - was insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit erforderlich wäre - mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung nicht möglich.

Im übrigen fehlt vorliegendenfalls noch jeder Hinweis darauf, welchen Umfang diese Anlage hat und wie die darin enthaltenen Angaben dem Spruch im einzelnen zuzuordnen sind.

Da es sich bei dem aufgezeigten Mangel des Spruches nach ständiger Rechtsprechung um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt, kommt dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Aspekt der Verfahrensrelevanz von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels nachvollziehbarer Deutlichkeit schon aus den dargestellten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Zum Antrag in der Gegenschrift, den dort genannten Gremien Gleichschriften der Beschwerde und der Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090227.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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