TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 93/09/0304

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der NN Aktiengesellschaft in X, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, W, vom 20. März 1992, Zl. Präs 142-101/91/Wa/MS, betreffend Grundumlage 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. September 1991 sprach der (durch den Vorstand delegierte) Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Burgenland über Antrag der beschwerdeführenden Partei, Art und Ausmaß ihrer Umlagepflicht festzustellen, folgendes aus:

" B e s c h e i d .

Gemäß § 57 g Abs. 1 des Handelskammergesetz

BGBl. Nr. 182/1946 in der Fassung der 7. Handelskammergesetznovelle BGBl. Nr. 663/83 wird festgestellt, daß die NN Warenhandelsaktiengesellschaft in X aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum Bundesgremium (Fachverband) des Handels mit photographischem, optischem und ärztlichem Bedarf sowie zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland gemäß § 57 a HKG in Verbindung mit den Beschlüssen der Kammervollversammlungen vom 1.12.1989 sowie vom 4.4.1991 (kundgemacht im Mitteilungsblatt der burgenländischen Handelskammer "HK - die Zeitung für Burgenlands Wirtschaft" vom 3.1.1990, Seite 13, sowie vom 17.4.1991, Seite 11) verpflichtet ist, für die Gewerbeberechtigung Fotohandel für das Jahr 1990 eine Grundlage im Betrag von S 2.700,-- (in Worten: zweitausendsiebenhundert Schilling) und für das Jahr 1991 eine Grundumlage im Betrag von S 10.800,-- (in Worten: zehntausendachthundert Schilling) an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland zu entrichten."

In der Begründung wurden die bei der Gewerbeberechtigung für den Fotohandel maßgebenden Standorte der beschwerdeführenden Partei im Burgenland genannt und ihre Zugehörigkeit zu den im Spruch genannten Gremien dargestellt. Ferner wurde näher auf die ziffernmäßige Berechnung der Grundumlage eingegangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. März 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde näher mit dem Berufungs-Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinander, wobei sie insbesondere auf die Frage der Grundumlagenstaffelung nach der Rechtsform einging.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 443/92-8, ablehnte. In der Folge wurde die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß es sich bei der handschriftlichen Fertigung der angefochtenen Bescheide um eine leserliche Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG handelt.

Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, in Anwendung des § 59 Abs. 1 AVG seien in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände aufzunehmen, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebenden Zugehörigkeiten zu bestimmten Fachgruppen gelte. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf einschlägige Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grunde als berechtigt.

Gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehenden Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" (vgl. § 57a Abs. 4 Satz 1 HKG: "... für JEDE Berechtigung ...") und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien ergibt. Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung eines normativen Spruches herangezogen werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall enthält der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagenpflicht der beschwerdeführenden Partei begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Die Aufzählung dieser Berechtigungen in der Begründung kann vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage an der Gesetzwidrigkeit dieses Spruches nichts ändern, dessen Gestaltung auch die belangte Behörde in dieser Beziehung unverändert übernommen hat, sodaß die aufgezeigte Rechtswidrigkeit auch ihrem Bescheid anhaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß das weitere Beschwerdevorbringen zu erörtern war.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090304.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten