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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde 1. der Verlassenschaft nach H D, vertreten durch die erbserklärte Erbin M D, und 2. der M D in W, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Oktober 1993, Zl. MA 64-PB/150/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 wurde der Antrag vom 7. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten
1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für einen dem Kennzeichen nach bestimme PKW gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung darin liegen soll, daß die Zweitbeschwerdeführerin zu unterschiedlichen Zeiten Transporte kleiner Warenmengen durchführen und während der übrigen Zeiten in ihrem Geschäftslokal anwesend sein müsse, sodaß das Abstellen des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe unerläßlich sei, um die Abwesenheit vom Unternehmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ferner müßten äußerst wertvolle Gegenstände, wie Schmuck und Antiquitäten, mit äußerster Vorsicht behandelt und transportiert werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre davon auszugehen, daß sich die der Zweitbeschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279), daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist. Dabei muß unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" die Benützun von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis ebenso wie die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Geschäftslokal einen Abstellplatz zu mieten, ausgeschöpft werden. Da in der Innenstadt eine ausreichende Zahl von Garagenplätzen zur Verfügung steht, wäre es der Zweitbeschwerdeführerin möglich, jederzeit (und auch ohne nennenswerten Zeitverlust für den Weg zur Garage) über ihren in unmittelbarer Nähe ihres Geschäftslokales abgestellten PKW zu verfügen. Der Zweitbeschwerdeführerin ist unter Zugrundelegung des gebotenen strengen Maßstabes auch zuzumuten, daß sie anstelle des von ihr im Antrag angeführten Pkw's gegebenenfalls auch Taxis benützen kann.
Da schon der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt aus den dargestellten Gründen nicht geeignet war, einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung zu bewirken, konnte die belangte Behörde von der zum Beweis des Parteienvorbringens beantragten Einvernahme der Zeugin R absehen, ohne gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen.
Die belangte Behörde hat sohin die angestrebte Ausnahmebewilligung zu Recht versagt, sodaß die Beschwerde unter Abstandnahme von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des nach deren Inkrafttreten gestellten Begebens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020311.X00Im RIS seit
12.06.2001