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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AÜG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Februar 1994, Zl. UVS-07/03/00653/93, betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. für schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß bei der Beschäftigung von vier Arbeitnehmern auf einer bestimmten Baustelle einer Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nicht entsprochen wurde. Dadurch habe er vier Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Über ihn wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Arbeitnehmer nicht im Verantwortungsbereich der in Rede stehenden Gesellschaft m.b.H., sondern des Generalunternehmers der Baustelle tätig gewesen seien. Insofern liege die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vor. Zur Frage des Verhältnisses des Arbeitnehmerschutzes zu § 6 Abs. 1 AÜG gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde sei daher nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0207 (teilweise veröffentlicht in ZfVB 1993/4/987), mit der Verantwortlichkeit des Überlassers als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen befaßt hat. Der Beschwerdeführer tut insofern nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge, sodaß nicht darauf eingegangen zu werden brauchte, ob die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht etwa gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Im übrigen rügt der Beschwerdeführer Verfahrensmängel, ohne deren Wesentlichkeit in dem Sinne darzutun, zu welchem bestimmten (anderen) Ergebnis die belangte Behörde gekommen wäre, hätte sie die vermißten Verfahrensschritte gesetzt.
Da keine 10 000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde sieht das Gesetz keinen Kostenzuspruch vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020280.X00Im RIS seit
20.11.2000