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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §41;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Dezember 1993, Zl. UVS 99.3-1/93-2, betreffend Verfahrenshilfe in Angelegenheit Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 76/94, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in mehrfacher Hinsicht zu ergänzen. Weiters wurde der Auftrag erteilt, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt.
Der in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages am 16. September 1994 fristgemäß zur Post gegebene Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde allerdings nur in zweifacher Ausfertigung eingereicht.
Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sodaß das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020357.X00Im RIS seit
20.11.2000