TE Vwgh Beschluss 1994/10/14 94/02/0357

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Dezember 1993, Zl. UVS 99.3-1/93-2, betreffend Verfahrenshilfe in Angelegenheit Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 76/94, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in mehrfacher Hinsicht zu ergänzen. Weiters wurde der Auftrag erteilt, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt.

Der in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages am 16. September 1994 fristgemäß zur Post gegebene Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde allerdings nur in zweifacher Ausfertigung eingereicht.

Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sodaß das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020357.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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