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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der L-Gesellschaft m.b.H. in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg vom 12. Juli 1994, Zl. GVLK-4/335/9-1992, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bekämpft einen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg betreffend Versagung einer Ausländergrundverkehrsgenehmigung mit der Begründung, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft nach den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 4/1974, 8/1974) zu behandeln sei, sodaß nicht nur die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, sondern auch an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Grundverkehr im Land Salzburg (Grundverkehrsgesetz 1993), LGBl. Nr. 152, ordnet an, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (nach § 44 Abs. 1 leg.cit. ab 1. Juni 1994) anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1992 bzw. 18. Jänner 1993 den Antrag gestellt hat, dem Kaufvertrag vom 10. Februar 1983 nach den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 die Zustimmung zu erteilen. Unbeschadet der anzuwendenden materiellen Bestimmungen war daher nach den Übergangsbestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1993 in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986, LGBl. Nr. 73, weiterhin anzuwenden. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung für die Erledigung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens zuständig (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0070. Diese Behörde ist nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie
§ 17 Abs. 3 leg. cit. eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, gegen deren Bescheide eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1987, Zl. 87/02/0006 sowie vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0290).
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0059 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020401.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010