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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASchG 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. Februar 1994, Zl. KUVS-1258/13/1993, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeberin einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutzgesetz für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe deswegen, weil der betreffende Arbeitnehmer, der allein auf der Baustelle beschäftigt und über die Verpflichtung zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen belehrt worden war, den in Rede stehenden Verstoß gegen die Bauarbeiterschutzverordnung nicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Der Arbeitnehmer habe entgegen den ihm erteilten Aufträgen und Belehrungen eigenmächtig gehandelt.
Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge. Durch die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der sich die belangte Behörde orientiert hat, ist hinlänglich geklärt, daß und in welchem Umfang vom Arbeitgeber ein wirksames Kontrollsystem zu entwickeln und im Verwaltungsstrafverfahren darzutun ist, das geeignet ist, auch eigenmächtiges Verhalten der Arbeitnehmer zu verhindern.
Da keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde kommt nach dem Gesetz ein Kostenzuspruch nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020154.X00Im RIS seit
20.11.2000