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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AAV §87 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Mai 1994, Zl. UVS-07/32/00279/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Bescheides abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen (sohin bezüglich des Spruchpunktes 2) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Vorstandsmitglied und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K.mbH mit Sitz in Wien zu verantworten, daß in einer örtlich umschriebenen Filiale am 15. Jänner 1992, obwohl dort 52 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, 1) nur 42 Kleiderkästen vorhanden gewesen seien, somit also 10 Arbeitnehmern keine Kästen zur Verfügung gestellt gewesen seien, und 2) kein entsprechender Aufenthaltsraum im Sinne des § 87 AAV eingerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1) nach § 86 Abs. 1 und 2 AAV in Verbindung mit näher angeführten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie § 9 Abs. 1 VStG und zu 2) nach § 87 Abs. 1 AAV in Verbindung mit näher angeführten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie § 9 Abs. 1 VStG, begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu Spruchpunkt 2):
Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, es sei insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten. Er ist damit im Recht.
Gemäß § 87 Abs. 1 zweiter Satz AAV müssen in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die leicht erreichbar sein müssen.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, daß ihm das wesentliche Tatbestandselement, es seien in dem in Rede stehenden Betrieb regelmäßig "mehr als zwölf Arbeitnehmer" tätig gewesen, nicht rechtzeitig zum Vorwurf gemacht wurde. Da sich aber eine die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG ausschließende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 92/18/0017) auf alle die Tat betreffenden (wesentlichen) Sachverhaltselemente beziehen muß, hätte der Beschwerdeführer nur dann wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestraft werden dürfen, wenn auch das oben genannte Sachverhaltselement von einer innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgenommenen Verfolgungshandlung umfaßt worden wäre, was jedoch nicht zutrifft.
Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was insoweit zur Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020287.X00Im RIS seit
20.11.2000