TE Vwgh Beschluss 1994/10/14 94/02/0290

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §6 Abs1;
VerfGG 1953 §15 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0291

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über den Antrag des L in R, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0076, eingestellten Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0076, wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Dezember 1992 gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes 1985 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1994 begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, er habe im Juli 1992 in einem Parallelfall eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ebenfalls in einfacher Ausfertigung eingebracht, der Verfassungsgerichtshof habe eine Kopie angefertigt und diese an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Warum er im vorliegenden Fall, wo er ebenfalls einen Tag vor Ende der sechswöchigen Frist mittels Aufgabe an dieselbe Adresse "denselben formbedingten Beschwerdewortlaut an den Verfassungsgerichtshof" gerichtet habe, hinsichtlich seiner Beschwerde sein Recht nicht erhalte, könne er nicht verstehen. Da er im Juli 1992 eine Bearbeitung seiner Beschwerde erreicht habe, habe er ein halbes Jahr nachher unter der gleichen Voraussetzung der Einbringung erwarten können, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde vom Dezember 1992 ebenfalls bearbeiten werde und er als Beschwerdeführer "in dem nunmehr behandelten Verfahren ebenfalls freien Zugang zu den Ämtern und Behörden habe".

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie der Antragsteller vorbringt, hat er die Beschwerde am vorletzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist in einem an den Verfassungsgerichtshof adressierten Kuvert zur Post gegeben. Die Beschwerde war daher (in Ansehung des Verwaltungsgerichtshofes) bei der unrichtigen Stelle eingebracht. Die Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte auf Gefahr des Antragstellers. Bei einer derartigen Vorgangsweise konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, daß die am letzten Tag der Frist eingelangte (in einfacher Ausfertigung übermittelte) Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes fotokopiert und noch am selben Tag an den ebenfalls zuständigen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde. Daß in einer anderen Beschwerdesache das ebenfalls einfach eingebrachte Rechtsmittel vom Verfassungsgerichthof sofort fotokopiert und weitergeleitet und sodann auch das verspätete Einlangen der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß das Verhalten des Antragstellers keineswegs als ein bloßes Versehen minderen Grades gewertet werden kann, ist doch davon auszugehen, daß eine Partei, die sich an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig wenden will, beide Gerichtshöfe - mit getrennten Eingaben - anzuschreiben hat. Seinem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.

2. Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag auch keinen der im § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe geltend und verkennt das Wesen der Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft darin nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, so wie er die Bescheide der Verwaltungsbehörden überprüft, sondern er kann das Verfahren nur unter einer der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VwGG wiederaufnehmen. Auch eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (vgl. den

hg. Beschluß vom 27. Juni 1994, Zlen 93/12/0095, 0096 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Bemerkt sei noch, daß der vorliegende Antrag ein Formgebrechen insofern aufweist, als die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt (§ 24 Abs. 2 VwGG), sich jedoch die Behebung dieses Formgebrechens auf Grund der Vorschriften des § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG erübrigt, weil die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahme- bzw. des Wiedereinsetzungsbegehrens von vornherein offenkundig war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020290.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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