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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994, Zl. 4.329.190/2-III/13/92, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1994, mit dem im Instanzenzug sein Asylantrag abgewiesen worden war, die zur hg. Zl. 94/01/0496 protokollierte Beschwerde, verbunden mit einem zu
hg. Zl. AW 94/01/0340 protokollierten, auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Das Verfahren über die Beschwerde ist noch anhängig; der zu Zl. AW 94/01/0340 protokollierte Antrag wurde mit hg. Beschluß vom 2. August 1994 mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Einbringung des Asylantrages in Geltung gestandenen Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, festgesetzen Frist angesucht habe, sodaß ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zugekommen sei.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 29. September 1994 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dabei macht er geltend, daß von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. eine Bescheinigung, datiert mit 28. Jänner 1993, über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung (einschließlich der fristgerechten Antragstellung) vorliege. Trotz nochmaligen hg. Auftrages, die Rechtzeitigkeit der Antragsstellung, die auch nicht aus der vorgelegten Bescheinigung durch konkrete Daten zu entnehmen war, gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darzutun, wurden seitens des Beschwerdeführers keine Nachweise hiefür vorgebracht. Es wurde lediglich aufgrund einer Akteneinsicht durch den Beschwerdeführervertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt, daß der Beschwerdeführer seinen Asylantrag bereits in einer Niederschrift der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Dezember 1991 gestellt haben soll. Ferner liegen nach Ansicht des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Der Beschwerdeführer hat mit dem vorliegenden Antrag einschließlich seiner im Zuge des Verbesserungsauftrages erstatteten Äußerung keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber jener, die für die Erlassung des hg. Beschlusses vom 2. August 1994 maßgeblich war, geltend gemacht. Daran vermochte auch der Umstand, daß ihm (offensichtlich versehentlich) eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 ausgestellt wurde, nichts zu ändern, weil diese Bescheinigung nur deklarativen Charakter hatte. Auch konnte der Beschwerdeführer weder durch diese Bescheinigung noch durch sein ergänzendes Vorbringen - trotz der behaupteten, um einen Tag früher erfolgten Asylantragstellung - darlegen, daß tatsächlich innerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Frist eine derartige Antragstellung erfolgt ist.
Nach der hg. Judikatur enfaltet auch ein Beschluß über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, sodaß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 259, angeführte Rechtsprechung). Der gegenständliche Antrag war daher wegen entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994010340.A00Im RIS seit
20.11.2000