TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/18 94/04/0087

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §80 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1993/029;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1994, Zl. 307.546/1-III/A/2a/94, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 7. April 1994 hob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Dezember 1992 diesen Bescheid sowie den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Mai 1992 im Grunde der §§ 77 Abs. 1 und 81 Abs. 1 GewO 1973 auf und wies das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 1991 um eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage im gleichen Grunde zurück. Zur Begründung führte der Bundesministers aus, mit den unterbehördlichen Bescheiden sei der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen vom 16. Dezember 1991 hin eine gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 77 GewO 1973 für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage im Standort Wien, J-Straße 78, erteilt worden. Für denselben Standort sei erstmals eine gewerbebehördliche Genehmigung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Dezember 1972, gemäß § 25 GewO 1859 erteilt worden. Diese Grundgenehmigung sei weiter aufrecht, wie insbesondere das derzeit gleichfalls beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1990 anhängige Verfahren betreffend die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 zeige. Nach der auf die Bestimmungen der §§ 77 und 81 GewO 1973 gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe es, solange für einen bestimmten Standort eine rechtskräftige Grundgenehmigung bestehe, keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer weiteren Grundgenehmigung bezogen auf denselben Standort. Den vorinstanzlichen, auf § 77 GewO 1973 gestützten Bescheiden mangle es daher im gegenständlichen Fall, in dem unverändert eine rechtskräftige Grundgenehmigung bereits seit 1992 bestehe, ebenso wie dem dem Verfahren zugrundeliegenden Ansuchen die Rechtsgrundlage, weshalb die unterinstanzlichen Bescheide zu beheben und das Ansuchen zurückzuweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf gesetzmäßige Durchführung eines Verfahrens und Genehmigung einer Betriebsanlage verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem gesamten Verfahrensablauf gehe klar hervor, daß sich der vorliegende Antrag auf ein vollkommen neu errichtetes Haus beziehe, welches mit dem seinerzeitigen, nunmehr abgebrochenen Haus auf der Betriebsliegenschaft in keiner Weise vergleichbar sei. Das seinerzeitige Genehmigungsverfahren habe sich auf einen vollkommen anderen Bau bezogen, welcher in der Natur bereits abgerissen worden sei und für den auch eine Abbruchbewilligung bestanden habe. Dadurch sei die ursprüngliche Genehmigung gegenstandslos geworden. Dadurch, daß die belangte Behörde offenbar irrtümlich von der bereits bestehenden Grundgenehmigung für den in Rede stehenden Standort als aktuelle Genehmigung ausgegangen sei, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Diese von der belangten Behörde angenommene weitere Grundgenehmigung beziehe sich nämlich auf ein auf diesem Standort errichtetes Haus, dessen Abbruch mit Bescheid vom 25. April 1991 bewilligt und in der Folge auch tatsächlich vorgenommen worden sei. Die Gestaltung und Form der seinerzeitigen Betriebsanlage sei in keiner Weise mit jener vergleichbar, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

Mit diesem Vorbringen zieht die Beschwerdeführerin zwar nicht die zutreffende, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0205) gestützte Rechtsansicht der belangten Behörde in Zweifel, für ein und dieselbe Betriebsanlage könne es nur eine Genehmigung nach § 77 GewO 1973 geben. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, daß sich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Antrag auf einen anderen räumlichen Bereich der Liegenschaft Wien, J-Straße 78, beziehe, als die mit Bescheid vom 12. Dezember 1972 erteilte Genehmigung. Sie meint aber, durch den Abbruch des Hauses, in dem die in Rede stehende Betriebsanlage situiert gewesen sei, sei die im Jahr 1992 genehmigte Betriebsanlage untergegangen, weshalb es für die in dem anstelle des abgebrochenen Hauses errichteten Neubau geplante Betriebsanlage wieder einer Genehmigung gemäß § 77 GewO 1973 bedürfe.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht schon dann erlischt, wenn die dem Anlagenzweck dienenden Einrichtungen untergehen, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Unterbrechung des Betriebes der Anlage (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 85/04/0050).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß durch den Abbruch des Gebäudes, in dem die in Rede stehende Betriebsanlage bisher betrieben wurde, die hiefür im Jahr 1972 erteilte Genehmigung (samt nachfolgenden Änderungsgenehmigungen) nicht erloschen ist. Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage ist daher für eine neuerliche Genehmigung einer gleichartigen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1973 am selben Standort kein Raum. Änderungen der in Rede stehenden Betriebsanlage, die im Zuge des geplanten Neubaues erfolgen, sind vielmehr - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 81 GewO 1973 zutreffen - im Wege des § 81 leg. cit. einer Genehmigung zuzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78).

Da sich die Beschwerde somit als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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