TE Vwgh Beschluss 1994/10/18 94/04/0175

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des R in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den "Bescheid" des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1992, Zl. R/4-M-1581/7, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Teil B des angefochtenen "Bescheides" richtet, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt einer gesonderten Erledigung vorbehalten.

Begründung

Mit Teil B des angefochtenen "Bescheides" des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1990 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. Oktober 1990 hinsichtlich Teil II dieses "Bescheides" - womit der Beschwerdeführer gemäß § 360 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 verpflichtet wurde, auf den Grundstücken Nr. 391/16 und 3314 verschiedene Arbeiten zu unterlassen - als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof zu

hg. Zl. 93/07/0019 durchgeführten Erhebungen wurde der angefochtene "Bescheid" - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - nur der Gattin des Beschwerdeführers, für die er der Zustellverfügung nach bestimmt war, zugestellt, nicht aber dem Beschwerdeführer selbst.

Mag dieser "Bescheid" dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugekommen sein, vermag dies keine Zustellung an ihn im Sinne des § 7 ZuStG zu bewirken, da er nicht für ihn bestimmt war. Mangels Erlassung des angefochtenen "Bescheides" gegenüber einer Partei des Verfahrens, ist dieser auch einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juli 1994, Zl. 93/07/0019). Voraussetzung für eine meritorische Behandlung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ist weiters die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 418 angeführte Rechtsprechung). Dies wird jedoch vom Beschwerdeführer in seiner Mitteilung vom 30. September 1994 ausdrücklich mit dem Hinweis verneint, sich durch Teil B des angefochtenen "Bescheides" nicht für beschwert zu erachten.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Teil B des angefochtenen "Bescheides" richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 59 Abs. 3 VwGG.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040175.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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