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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener SacheSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten am 6. November 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Aufhebung von §9 Abs2 und 3a des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 als verfassungswidrig. Er trägt auf Basis derselben Rechtslage dieselben Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vor, die er in seinen G33/06 ua. protokollierten Anträgen an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat, die aber mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurden.
Hat der Verfassungsgerichtshof über die ihm vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entschieden, kann über dieselben Bedenken keine weitere Entscheidung gefällt werden (vgl. VfSlg. 13.085/1992, 16.803/2003). Es ist darüber vielmehr bereits entschieden, sodass die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen sind.
Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH /BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G214.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009