TE Vfgh Beschluss 2007/3/5 G214/06 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten am 6. November 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Aufhebung von §9 Abs2 und 3a des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 als verfassungswidrig. Er trägt auf Basis derselben Rechtslage dieselben Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vor, die er in seinen G33/06 ua. protokollierten Anträgen an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat, die aber mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurden.

Hat der Verfassungsgerichtshof über die ihm vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entschieden, kann über dieselben Bedenken keine weitere Entscheidung gefällt werden (vgl. VfSlg. 13.085/1992, 16.803/2003). Es ist darüber vielmehr bereits entschieden, sodass die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen sind.

Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH /Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G214.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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