TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/18 93/04/0197

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. August 1993, Zl. VwSen-220204/14/Kl/Ka, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. August 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F-GesmbH & Co KG zu verantworten zu haben, daß am 10. August 1991 um 7.05 Uhr der Gaststättenbetrieb "X" in der Betriebsart einer Bar in L, H-Gasse 8, noch offengehalten worden sei, obwohl die Sperrstunde für das Lokal mit 6.00 Uhr festgelegt sei. Zum Zeitpunkt der Übertretung hätten sich acht Gäste in dem bewilligten Schanigarten vor dem Lokal befunden und dort Getränke konsumiert. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmungen der §§ 368 Z. 11 und 198 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 lit. f und 3 Abs. 1 der Oberösterreichischen Sperrzeitenverordnung 1978 verletzt, weshalb gemäß § 368 Z. 11 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen festgestellt werden können, daß das Lokal zur genannten Zeit offengehalten worden sei, "indem sich acht Gäste in dem bewilligten Schanigarten" vor dem Lokal befunden hätten, "welche Getränke (volle bzw. halbvolle Gläser) an einer vor dem Lokal aufgebauten Bar" konsumiert hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe bereits in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen, daß es sich "bei den (acht) Personen", die bei der "für jeden Straßenpassanten frei zugänglichen, fix montierten Bar" vor (dem) Lokal "X" gestanden wären, nicht um Gäste dieses Lokals gehandelt habe. Damit habe er die Behörde auch darauf hingewiesen, daß er keinerlei Einfluß auf diese Personen gehabt hätte. Auf Grund der vagen Angaben der Erhebungsbeamten habe die belangte Behörde daher auch nicht die Feststellung zu treffen vermocht, daß "diesen Personen (Gästen) ein weiteres Verweilen in dem (frei zugänglichen) Bereich des Schanigartens gestattet" worden oder daß das Tatbestandsmerkmal der "Bewirtung gegen Entgelt" im gegenständlichen Fall erfüllt worden wäre.

Gemäß § 368 Z. 11 GewO 1973 - in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 (anzuwendenden Fassung), - begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält. Nach § 198 Abs. 1 GewO 1973 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Sperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Im § 1 Abs. 1 der Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73/1977, wurden in sechs Punkten (lit. a bis f) für verschiedene Betriebsarten die Sperrstunde und die Aufsperrstunde festgelegt, unter anderem in lit. f die Sperrstunde mit 6.00 Uhr für die Betriebsart Bar.

Gemäß § 198 Abs. 2 GewO 1973 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den in Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 2 leg. cit. ergibt, liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0129). Weiters schließt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgeführt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1983, Slg. Nr. 11.186 A und vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0129), der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um ein unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie in Betracht kommt.

Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als "Gäste" folgt daraus, daß es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, um von diesen Personen als von "Gästen" im Sinne des § 198 Abs. 2 GewO 1973 sprechen zu können, daß diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen - und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht wie dargelegt unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 GewO 1973 nicht ein.

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der belangten Behörde allerdings nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den in Rede stehenden Tatbestand im vorliegenden Fall als erfüllt ansah. Denn selbst in der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß sich acht Personen nach Eintritt der Sperrstunde auf einer Betriebsfläche, nämlich dem Schanigarten des Lokales, befunden und dort Getränke konsumiert hatten. Es geht daher der Einwand, es habe sich bei diesen Personen nicht um Gäste des Lokals gehandelt, ins Leere. Mit seinem Vorbringen jedoch, der Schanigarten sei für "jeden Straßenpassanten frei zugänglich" gewesen, bringt der Beschwerdeführer freilich selbst zum Ausdruck, daß der in Rede stehende Gastgewerbebetrieb - mangels jeglicher in Betracht kommender Vorkehrungen - insoweit nicht geschlossen gehalten wurde.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbingung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040197.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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