TE Vwgh Beschluss 1994/10/18 94/04/0148

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des B in R, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Jänner 1993, Zl. 315.965/1-III/5a/93, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Jänner 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 i.V.m. § 2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe verweigert, da zufolge § 2 der genannten Verordnung der Nachweis der Befähigung u.a. für das Baumeistergewerbe gemäß § 157 GewO 1973 nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden dürfe.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 481/93-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, sowie durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt er vor, § 28 GewO 1973 sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Erteilung einer Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises vor. Es sei daher dem Verordnungsgeber verwehrt, einzelne Berufsgruppen von der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auszuschließen. Der Verordnungsgeber sei lediglich dazu berufen gewesen, die näheren Bedingungen für die Erteilung einer Nachsicht zu regeln. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren ausdrücklich dargelegt, weshalb bei ihm auf Grund seiner Ausbildung und des bisherigen beruflichen Werdeganges die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Nachsicht vorliegen. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Ausführungen überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden u.a. unzuständig, in denen ausschließlich eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Es bleibt in einem solchen Fall somit kein Raum, die gegen die angewendete Verordnung in der Beschwerde erhobenen Bedenken zum Anlaß für einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 88/04/0033, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend. Denn auch die gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nur als Folge der Anwendung der als gesetzwidrig angesehenen Verordnung geltend gemacht. Eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung der durch die zitierte Verordnung gestalteten Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird dagegen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040148.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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