Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0698Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in den Beschwerdsachen 1. der B in R, und 2. des M in R, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994, Zl. 4.340.633/2-III/13/92 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und Zl. 4.340.633/1-III/13/92 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer haben gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994 sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof (eingelangt am 11. Juli 1994 bzw. am 16. August 1994 zu den Zlen. 94/01/0553 bzw. 94/01/0627) als auch vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 459/94 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerden abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Konsumierung des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1950, Slg. Nr. 1603/A, sowie vom 31. Oktober 1957, Slg. Nr. 4453/A).
Auch dann, wenn die Beschwerdeführer - wie hier - neben einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde bereits eingebracht haben, ist ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 B-VG bereits konsumiert, sodaß sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden als unzulässig erweisen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 1979, Zl. 1016/79, vom 8. Juli 1980, Zlen. 1564/80 u.a. und die in letzterem zitierte Vorjudikatur).
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und wegen ihres persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden waren sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010697.X00Im RIS seit
03.04.2001