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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch ihren Vater M, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993, Zl. 4.323.317/6-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Juni 1992 ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", die am 28. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und (durch ihre Eltern) am 21. Mai 1992 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dies führt allerdings noch nicht zwangsläufig dazu, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - lediglich vor, daß ihre Eltern am 21. Mai 1992 niederschriftlich "um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in deren Asylantrag ersucht" hätten und sie sich in der Berufung "vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern M und R bezogen" habe. Das Schicksal der Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer familienrechtlichen Stellung zu ihren Eltern und auf Grund ihres Alters "derzeit untrennbar mit dem Schicksal ihrer Eltern verbunden". Sie sei "davon abhängig, wie der angerufene Gerichtshof über die von den Eltern erhobenen Beschwerden entscheidet". Sie beziehe sich "daher in ihrer Begründung sowohl auf die Ausführungen in der Beschwerde des Vaters und Beschwerdeführers M als auch auf die in der Beschwerde der Mutter und Beschwerdeführerin R".
Daraus ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin bloß darauf stützt, daß ihren Eltern aus den von ihnen dargelegten Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukomme, womit sie die Auffassung verbindet, daß sie demnach als Familienangehörige und wegen ihres Alters ebenfalls als Flüchtling anzusehen sei. Damit unterliegt aber die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum, kann doch aus den von ihr genannten Umständen kein derartiges Recht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin wurde daher dadurch, daß sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht als Flüchtling im Sinne des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (inhaltlich übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde herangezogenen § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991) anerkannt worden ist, nicht in ihren Rechten verletzt. Ihrem Anliegen könnte nur zufolge eines Antrages auf Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991 Rechnung getragen werden. Eine allfällige Behandlung des Antrages vom 21. Mai 1992 als einen solchen Antrag ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 1992 wäre schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil, wie bereits gesagt, das Verfahren von der Erstbehörde gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz leg. cit. nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen war. Im Hinblick auf die die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden, aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Zl. 93/01/0960 und Zl. 93/01/1164, wird allerdings bemerkt, daß der Beschwerdeführerin eine derartige Antragstellung weiterhin offensteht.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011163.X00Im RIS seit
20.11.2000